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Wissen · Compliance

Autonome Roboter rechtssicher einsetzen

Regulatorische Komplexität ist der Verteidigungsgraben dieses Marktplatzes: Wer sie versteht und für Kunden auflöst, ist mehr als ein Verzeichnis. Dieser Guide fasst die relevanten Regelwerke zusammen — doppelt recherchiert und modellübergreifend abgeglichen, jede Kernaussage mit Quelle.

EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Die Maschinenverordnung (MVO) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationale Umsetzung. Sie ist seit Juli 2023 in Kraft und gilt ab dem 20.01.2027 verbindlich. Neu sind ausdrückliche Anforderungen an autonome mobile Maschinen (u.a. Fernüberwachungsfunktion mit vollständigem Überblick über Betrieb, Bewegungen und sichere Positionierung), an Cybersecurity (Schutz der Steuerung vor Korruption, EHSR 1.1.9 und 1.2.1) und an KI: Sicherheitssoftware mit selbstentwickelndem Verhalten sowie Maschinen mit integrierten KI-Sicherheitsfunktionen stehen auf der Hochrisiko-Liste in Anhang I.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Autonome Scheuersaugroboter sind genau die Maschinenkategorie, für die die MVO neue Pflichten schafft. Für RoboHub heisst das: Ab 20.01.2027 dürfen Hersteller nur noch MVO-konforme neue Maschinen in Verkehr bringen - es gibt keine Übergangsfrist für das Inverkehrbringen nach alter Richtlinie. Bereits vor dem Stichtag rechtmässig in Verkehr gebrachte Roboter dürfen aber weiter bereitgestellt, also auch vermietet werden (Art. 52 MVO). Der Marktplatz sollte deshalb pro Gerät den Konformitätsstatus (MRL vs. MVO) erfassen.

Termine

  • —19.07.2023: Inkrafttreten der MVO; seither gelten Art. 6 Abs. 7, Art. 48 und Art. 52
  • —20.01.2024: Geltung Art. 26-42 (Notifizierung benannter Stellen)
  • —20.07.2024: Geltung Art. 6 Abs. 2 bis 6, 8 und 11 sowie Art. 47 und Art. 53 Abs. 3
  • —20.10.2026: Art. 50 Abs. 1 - die Mitgliedstaaten müssen die Sanktionsvorschriften zur MVO festgelegt und der Kommission mitgeteilt haben
  • —20.01.2027: vollständige Geltung, MRL 2006/42/EG wird abgelöst, kein Übergangszeitraum für neues Inverkehrbringen nach MRL
  • —20.01.2027: zugleich Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 - ab diesem Tag trägt die bisherige MRL-Normenliste keine Konformitätsvermutung mehr
  • —Stand 08.09.2026: KEIN Durchführungsbeschluss mit harmonisierten Normen zur MVO veröffentlicht. Der finale Normungsauftrag an CEN und CENELEC datiert vom 20.01.2025; nach Kommissionsauskunft (August 2026) soll der Grossteil der bisher unter der MRL gelisteten Normen im vierten Quartal 2026 auch unter der MVO zitiert werden, über 600 von rund 800 Normen waren einer Gap-Analyse unterzogen. Für Cybersecurity und künstliche Intelligenz lagen noch keine harmonisierten Normen vor; Ausnahme ist prEN 50742 (Schutz gegen Korrumpierung) mit vorgesehener Endveröffentlichung im November 2026
  • —Art. 52: bereits in Verkehr gebrachte Maschinen dürfen weiter bereitgestellt werden, EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis Ablauf gültig

Konkrete Pflichten

  • —Hersteller: ab 20.01.2027 Konformität nach MVO nachweisen, inkl. Fernüberwachungsfunktion für autonome mobile Maschinen, Cybersecurity-Anforderungen und ggf. Bewertung durch benannte Stelle. Konkretisiert nach Anhang I MVO: TEIL A (zwingend Verfahren nach Art. 25 Abs. 2, also benannte Stelle ohne Selbstbewertungsoption) enthält unter Nr. 5 "Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten" und unter Nr. 6 "Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme". TEIL B (Verfahren nach Art. 25 Abs. 3) enthält unter Nr. 15 "Schutzeinrichtungen zur Personendetektion" und unter Nr. 17 "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen". Für das Listing ist die Frage damit präzise stellbar: Ist die Personendetektion des Roboters ML-basiert UND sicherheitsgerichtet? Nur dann Teil A und zwingend benannte Stelle. Ein separat vermarkteter Personendetektionssensor fällt unabhängig davon unter Teil B
  • —Hersteller/Betreiber: Rollentrennung nach Anhang III Teil 3 MVO beachten - die MVO kennt DREI Begriffe, nicht einen. "Fahrer" ist ein Bediener, der mit dem Verfahren betraut ist und aufsitzen, zu Fuss begleiten oder fernsteuern kann. "Aufsichtsperson" ist eine Person, die mit der Überwachung der autonomen mobilen Maschine betraut ist. "Überwachungsfunktion" ist die nichtständige Fernüberwachung durch ein Gerät, das Informationen oder Warnungen empfangen und der Maschine in begrenztem Umfang Anweisungen erteilen kann. Nach Anhang III Nr. 3.2.4 darf die Überwachungsfunktion es nur ermöglichen, die Maschine aus der Ferne stillzusetzen, in Gang zu setzen oder in eine sichere Position und einen sicheren Zustand zu bringen. Nach Anhang III Nr. 3.3 muss die Steuerung autonomer mobiler Maschinen die Sicherheitsfunktionen EIGENSTÄNDIG erfüllen, auch wenn Funktionen über die Fernüberwachungsfunktion befohlen werden. KORREKTUR ZUM FRÜHEREN BESTAND: Die bisherige Formulierung verschmolz Fahrer und Aufsichtsperson zu einer Rolle. Die Aufsichtsperson ist kein Fahrer und hat gerade keine vollständige Steuerhoheit - die Maschine muss ohne sie sicher bleiben
  • —Hersteller: Softwareidentifikation nach Anhang III Nr. 1.1.9 - die Maschine muss die installierte sicherheitsrelevante Software identifizieren und diese Information jederzeit leicht zugänglich bereitstellen können
  • —Hersteller/Vermieter: Datenaufzeichnung nach Anhang III Nr. 1.2.1 - bei Maschinen, deren Verhalten oder Logik sich selbst entwickelt, muss die Aufzeichnung von Daten über den sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess aktiviert sein; diese Daten müssen ein Jahr nach ihrer Aufzeichnung verfügbar sein, und das Rückverfolgungsprotokoll zu Eingriffen und zu den Versionen der nach Inverkehrbringen hochgeladenen Sicherheitssoftware muss bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen auf begründete Anforderung einer zuständigen nationalen Behörde zugänglich sein. Im Mietvertragsmuster als Mitwirkungspflicht verankern: Wer stellt die Logdaten bereit, wenn die Behörde fragt?
  • —Vermieter/Händler (Bereitsteller): dürfen vor dem 20.01.2027 nach MRL in Verkehr gebrachte Maschinen weiterhin bereitstellen/vermieten; neue Geräte ab Stichtag nur mit MVO-Konformität beziehen
  • —Marktplatz: Konformitätsstatus je Modell dokumentieren; Angebote neuer Maschinen ab 20.01.2027 nur mit MVO-Konformitätserklärung zulassen
Quellen (6)

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und CE-Kennzeichnung (bis 19.01.2027)

Bis zum 19.01.2027 gilt für das Inverkehrbringen von Reinigungsrobotern die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, in Deutschland umgesetzt über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. ProdSV. Der Hersteller muss eine Risikobeurteilung durchführen, technische Unterlagen erstellen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhalten, eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. Die Einhaltung harmonisierter Normen, deren Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, löst die Konformitätsvermutung aus (Art. 7 MRL).

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Jeder Roboter, den RoboHub vermittelt, muss CE-gekennzeichnet sein und über eine EG-Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache verfügen. Der Vermieter muss sicherstellen, dass die vermieteten Maschinen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Für den Marktplatz ist die CE-Konformität das zentrale Listing-Kriterium.

Termine

  • —Geltung bis 19.01.2027 (dann Ablösung durch MVO 2023/1230)
  • —04.09.2026: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 der Kommission, ABl. L, 2026/2015 vom 07.09.2026. Artikel 1 ändert Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 ein LETZTES Mal (u. a. neue Normen EN 81-42:2025, EN 415-4:2025, EN 17969:2026, EN IEC 62841-3-16:2026). Artikel 2 wörtlich: "Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben." Erwägungsgrund 14 begründet das mit der Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG durch die VO (EU) 2023/1230 zum selben Datum. BEDEUTUNG: Ab dem 20.01.2027 trägt die gesamte bisherige Normenliste keine Konformitätsvermutung mehr, und eine Ersatzliste unter der Maschinenverordnung existiert noch nicht.

Konkrete Pflichten

  • —Hersteller: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes
  • —Vermieter: nur konforme, CE-gekennzeichnete Maschinen mit vollständiger Dokumentation überlassen; sicherer Zustand bei Übergabe
  • —Marktplatz: CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung je Modell als Pflichtangabe im Listing erfassen; deutsche Betriebsanleitung verfügbar machen
  • —Hinweis: Scheuersaug-/Bodenreinigungsmaschinen sind keine Anhang-IV-Maschinen der MRL, die Konformitätsbewertung erfolgt daher regelmässig in Herstellereigenverantwortung ohne benannte Stelle (relevant für die AI-Act-Einstufung, siehe Thema KI-Verordnung)
Quellen (5)

Produktnorm EN IEC 63327:2021 für automatische Bodenreinigungsmaschinen

Die Norm IEC 63327:2021 'Automatic floor treatment machines for commercial use - Particular requirements' (Ausgabe 1.0, Mai 2021, europäisch als EN IEC 63327 übernommen) existiert und ist die einschlägige Produktsicherheitsnorm für automatische/autonome gewerbliche Bodenbehandlungsmaschinen im Innenbereich - also genau für autonome Scheuersaugmaschinen. Sie gilt zusätzlich zu IEC 60335-2-72 (gewerbliche Bodenbehandlungsmaschinen) bzw. IEC 60335-2-69 bei reinen Nass-/Trockensaugern. In Deutschland ist die Norm als DIN EN IEC 63327 (VDE 0700-327):2023-03 veröffentlicht.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

EN IEC 63327 ist der Stand der Technik für die Sicherheit autonomer Scheuersaugroboter: Die erfassten Maschinen müssen so konstruiert sein, dass gefährlicher Kontakt mit Personen im Einsatzumfeld vermieden wird; die Norm enthält Anforderungen für Automatik- und Manuellbetrieb sowie normative Anhänge zu Dockingstationen (inkl. Rücksaugschutz). ENTSCHIEDEN AM 08.09.2026: Die Norm ist NICHT harmonisiert und löst KEINE Konformitätsvermutung aus. Die amtliche Sammelliste der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Kommission, generiert 30.03.2026, 6.492 Zeilen im Volltext durchsucht) enthält keinen Eintrag zu 63327; dasselbe gilt für die Sammelliste zur Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (generiert 04.11.2024) sowie für die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2026/80 vom 12.01.2026, (EU) 2026/546 vom 12.03.2026 und (EU) 2026/2015 vom 04.09.2026. Vermutungswirksam ist stattdessen EN 60335-2-72:2012 (Fundstelle ABl. C 350 vom 15.11.2012). Damit ist der frühere offene Punkt gegen die Fachpresse-Angabe entschieden: Das Wort "harmonisiert" darf bei EN IEC 63327 in der Kundenkommunikation nicht mehr verwendet werden - beide Normen dürfen auch nicht gleichrangig dargestellt werden. Für das Listing bleibt die Norm trotzdem ein Qualitätsmerkmal, nur eben als Stand der Technik und nicht als Rechtsvermutung.

Termine

  • —04.05.2021: IEC 63327 Edition 1.0 veröffentlicht (TC 61/SC 61J), Status aktuell gültig, Stabilitätsdatum 2026
  • —18.06.2021: EN IEC 63327:2021 als europäische Fassung veröffentlicht (DKE-Ausgabedatum), kein Nachfolgedokument verzeichnet
  • —03/2023: DIN EN IEC 63327 (VDE 0700-327) als deutsche Norm veröffentlicht
  • —08.09.2026: an den amtlichen Sammellisten geprüft - EN IEC 63327 ist auf keiner Liste harmonisierter Normen verzeichnet; kein Amendment und keine Edition 2.0 angekündigt. Das Stabilitätsdatum 2026 heisst, dass die Norm in diesem Jahr zur Überprüfung ansteht - Monitoring-Punkt für 2027, derzeit kein Handlungsbedarf

Konkrete Pflichten

  • —Hersteller: Konstruktion nach EN IEC 63327 als Stand der Technik für autonome Bodenreinigungsmaschinen (Vermeidung gefährlichen Personenkontakts, Anforderungen an Automatikmodus, Dockingstationen) - ohne Konformitätsvermutung, die Norm ist nicht harmonisiert
  • —Hersteller: Harmonisiert und damit vermutungswirksam unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist EN 60335-2-72:2012 "Household and similar electrical appliances - Safety - Part 2-72: Particular requirements for floor treatment machines with or without traction drive, for commercial use", Fundstelle ABl. C 350 vom 15.11.2012, Beginn der Rechtswirkung 15.11.2012, kein Rücknahmedatum eingetragen; die ältere Fassung EN 60335-2-72:2009 wurde zum 03.05.2015 zurückgezogen. Bei reinen Nass-/Trockensaugern ist zusätzlich EN 60335-2-69:2012 gelistet (ABl. C 350 vom 15.11.2012)
  • —Vermieter/Marktplatz: Norm-Konformität beim Hersteller abfragen und dokumentieren - dabei EN 60335-2-72:2012 (Vermutungswirkung) und EN IEC 63327 (Stand der Technik) getrennt ausweisen und nicht gleichrangig darstellen; Privatgeräte-Normen (Haushalt) sind im gewerblichen Einsatz nicht ausreichend
  • —Vermieter/Marktplatz: Ab dem 20.01.2027 trägt die gesamte bisherige MRL-Normenliste keine Konformitätsvermutung mehr (Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586); eine Ersatzliste unter der Maschinenverordnung existierte am 08.09.2026 noch nicht - beim Lieferanten abfragen, auf welcher Grundlage er ab 2027 die Konformität begründet
Quellen (7)

DSGVO bei kamera-/sensorbasierten Robotern in öffentlich zugänglichen Gebäuden

Autonome Reinigungsroboter navigieren mit RGB-Kameras, LiDAR und weiteren Sensoren und können dabei - auch unbeabsichtigt - personenbezogene Daten von Beschäftigten und Besuchern erfassen. Damit unterliegt der Betrieb der DSGVO. Massstab ist die Orientierungshilfe Videoueberwachung der Datenschutzkonferenz (DSK): Rechtsgrundlage für nicht-öffentliche Stellen ist regelmässig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse mit Interessenabwägung). Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist erforderlich, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko birgt - insbesondere bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche und beim Einsatz neuer Technologien. Ergänzend zur DSK-Orientierungshilfe sind die EDSA-Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte massgeblich.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Reinigungsroboter fahren typischerweise in Eingangsbereichen, Fluren und Verkaufsflächen, also in öffentlich zugänglichen Bereichen. Der Betreiber (i.d.R. der Mieter/FM-Dienstleister) ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher; bei Cloud-Anbindung an den Hersteller kommen Auftragsverarbeitung (Art. 28) oder gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26) hinzu. Für RoboHub ist das ein Differenzierungsfeld: Sensor-Datenblätter und DSGVO-Unterlagen je Modell senken die Einstiegshürde der Kunden erheblich.

Termine

  • —Seit 25.05.2018: DSGVO anwendbar; DSK-Orientierungshilfe Videoueberwachung Stand 2020

Konkrete Pflichten

  • —Betreiber: Rechtsgrundlage prüfen und dokumentieren (regelmässig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Interessenabwägung)
  • —Betreiber: DSFA nach Art. 35 DSGVO durchführen, wenn öffentlich zugängliche Bereiche systematisch/umfangreich erfasst werden oder neue Technologien mit hohem Risiko eingesetzt werden
  • —Betreiber: Transparenzpflichten nach Art. 12/13 DSGVO erfüllen (Hinweisschilder/vorgelagerte Information über Kameräinsatz, Verantwortlichen, Zwecke, Speicherdauer)
  • —Betreiber: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen, Speicherbegrenzung und Datenminimierung umsetzen (z.B. On-Device-Verarbeitung, Verpixelung, keine dauerhafte Videospeicherung)
  • —Betreiber + Hersteller: bei Cloud-Diensten Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28) bzw. Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26) schliessen; Drittlandtransfers prüfen
  • —Vermieter/Marktplatz: Sensor- und Datenverarbeitungsinformationen je Modell bereitstellen, damit Betreiber DSFA und Informationspflichten erfüllen können
Quellen (6)

Arbeitsschutz und DGUV: Betreiberpflichten beim Einsatz autonomer Reinigungsroboter

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG i. V. m. § 3 BetrSichV) und daraus Schutzmassnahmen, Prüffristen und Unterweisungen ableiten. Entscheidend für das Mietmodell: Die BetrSichV-Pflichten treffen den verwendenden Arbeitgeber/Betreiber unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - also auch bei gemieteten, geleasten oder geliehenen Maschinen. Branchenspezifisch relevant sind die DGUV Regel 101-605 'Branche Gebäudereinigung' sowie für fahrerlose mobile Systeme die Sicherheitsleitfäden von VDI und Forum-FTS für Betreiber mobiler Roboter.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Für RoboHub bedeutet das eine klare Pflichtenteilung, die der Marktplatz transparent machen sollte: Der Mieter/Betreiber trägt die Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und die Festlegung der Prüffristen; der Vermieter muss ein sicheres, geprügtes Gerät mit vollständiger Betriebsanleitung übergeben und die Instandhaltung vertraglich sauber regeln. Muster-Gefährdungsbeurteilungen und Prüfnachweise als Marktplatz-Service sind ein starkes Argument für Facility-Management-Kunden. STAND 08.09.2026 - GEPRÜFTER NULLBEFUND ZU AUTONOMEN MASCHINEN IM PUBLIKUMSVERKEHR: Es gibt keine neue DGUV-Veröffentlichung zu autonomen Reinigungsrobotern oder mobilen Servicerobotern. Die DGUV Regel 101-605 "Branche Gebäudereinigung" steht unverändert auf der Ausgabe 02/2020; ihre Beschreibung im DGUV-Publikationsportal nennt weder Robotik noch autonome Reinigungsmaschinen. Die DGUV-Robotik-Seite und die FAQ Robotik des Fachbereichs Holz und Metall behandeln ausschliesslich Industrieroboter unter der Richtlinie 2006/42/EG (genannt werden DGUV Information 209-074 Industrieroboter von Januar 2015, DGUV Information FBHM-080 Kollaborierende Robotersysteme, die Checkliste Kollaborierende Robotersysteme 02/2018 sowie die Normen DIN EN ISO 10218-2:2011 und neu 10218-2:2025, ISO/TS 15066:2016 und ISO/PAS 5672:2023) - weder die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 noch KI kommen dort vor. Auch im DGUV-Fachbereich Handel und Logistik findet sich kein Papier zu autonomen mobilen Robotern. FOLGE FÜR DIE BERATUNG: Für autonome Reinigungsroboter existiert kein spezifisches Unfallversicherungs-Regelwerk; die Betreiberpflichten ergeben sich weiterhin aus BetrSichV und ArbSchG, konkretisiert über die genannten Branchen- und FTS-Leitfäden. Wer einem Kunden eine "DGUV-Konformität" für einen Reinigungsroboter zusagt, sagt etwas zu, das es als eigenständige Kategorie nicht gibt.

Termine

  • —02/2020: DGUV Regel 101-605 "Branche Gebäudereinigung", 88 Seiten - unverändert die aktuelle Ausgabe
  • —08.09.2026: Nullbefund geprüft - es existiert weiterhin kein DGUV-Regelwerk speziell für autonome Reinigungsroboter oder mobile Serviceroboter im Publikumsverkehr

Konkrete Pflichten

  • —Betreiber (Arbeitgeber): Gefährdungsbeurteilung vor Auswahl und Verwendung des Roboters (§ 3 BetrSichV, § 5 ArbSchG), inkl. Schnittstellen zu Personenverkehr, Treppen, Fluchtwegen
  • —Betreiber: Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen festlegen (unter Berücksichtigung von Herstellerangaben), Ergebnisse dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufbewahren
  • —Betreiber: Beschäftigte unterweisen und Betriebsanweisung erstellen; Instandhaltung nach Herstellervorgaben sicherstellen
  • —Betreiber: Pflichten gelten unabhängig vom Eigentum - auch bei gemieteten Robotern bleibt der verwendende Unternehmer verantwortlich (LASI-Auslegung zur BetrSichV)
  • —Vermieter: sicheren, geprüften Zustand bei Übergabe gewährleisten, Betriebsanleitung und Prüfdokumentation mitliefern; Wartungs-/Instandhaltungszuständigkeit im Mietvertrag eindeutig regeln
  • —Orientierung: DGUV Regel 101-605 (Gebäudereinigung), BG-BAU-Baustein B 291 (Reinigungsmaschinen), FTS-/Mobile-Roboter-Sicherheitsleitfäden von VDI und Forum-FTS
Quellen (9)

EU AI Act (VO 2024/1689): Einstufung der Roboter-KI

Der AI Act reguliert KI risikobasiert. Navigations-KI eines Reinigungsroboters (SLAM, Pfadplanung, Hinderniserkennung) steht nicht in Anhang III (eigenständige Hochrisiko-Anwendungsfälle). Hochrisiko nach Art. 6 Abs. 1 wird sie nur, wenn die KI (a) Sicherheitsbauteil eines Produkts unter Anhang-I-Harmonisierungsrecht (u.a. Maschinen) ist UND (b) das Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt. Da Bodenreinigungsmaschinen unter der MRL keine benannte Stelle benötigen, ist die Navigations-KI eines Reinigungsroboters derzeit regelmässig NICHT hochrisiko. Das kann sich mit der MVO ab 2027 ändern: Übernimmt ein ML-basiertes KI-System Sicherheitsfunktionen, fällt die Maschine unter Anhang I MVO (benannte Stelle) - dann greift auch die Hochrisiko-Einstufung des AI Act.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Für RoboHub bedeutet das Stand Juli 2026: kein akuter Hochrisiko-Compliance-Aufwand für typische Reinigungsroboter, aber ein klarer Monitoring-Punkt. Der Digital Omnibus on AI verschiebt die Hochrisiko-Pflichten: Anhang-III-Systeme auf 02.12.2027, in Anhang-I-Produkte eingebettete KI auf 02.08.2028. Bereits geltend: KI-Kompetenzpflicht (Art. 4) und Praxisverbote (Art. 5) seit 02.02.2025, GPAI-Pflichten seit 02.08.2025. STAND 09.09.2026: Nach unserem Recherchestand ist der Digital Omnibus inzwischen als Verordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt vom 24.07.2026 verkündet und seit 27.07.2026 in Kraft; damit wären die genannten Fristen geltendes Recht statt vorläufig. Wir konnten das am Primärtext NICHT bestätigen — EUR-Lex beantwortet Abrufe derzeit mit HTTP 202 und leerem Inhalt. Solange die Verkündung nicht am Amtsblatt selbst geprüft ist, führen wir die Fristen weiter als vorläufig. Wer sich darauf stützen will, muss den Primärtext einsehen.

Termine

  • —01.08.2024: Inkrafttreten AI Act
  • —02.02.2025: Verbote (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4)
  • —02.08.2025: GPAI-Modellpflichten
  • —07.05./13.05.2026: politische Einigung Digital Omnibus on AI; 16.06.2026 Zustimmung EP, 29.06.2026 finale Zustimmung Rat
  • —02.12.2027: Hochrisiko-Pflichten Anhang III (neu, nach Omnibus)
  • —02.08.2028: Hochrisiko-Pflichten für in Anhang-I-Produkte eingebettete KI (neu, nach Omnibus; zuvor 02.08.2027)
  • —Stand 09.09.2026: Verkündung des Digital Omnibus als Verordnung (EU) 2026/1744 (Amtsblatt 24.07.2026, in Kraft 27.07.2026) nach Recherchestand erfolgt, von uns am Primärtext nicht bestätigt (EUR-Lex nicht abrufbar). Die Fristen 02.12.2027 und 02.08.2028 bleiben deshalb als vorläufig gekennzeichnet.
  • —OFFEN, mit Folgen für diesen Abschnitt: Der Omnibus soll die Maschinenrichtlinie aus Anhang I Abschnitt A der KI-VO streichen und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 als Nummer 21 aufnehmen. Trifft das zu, ändert sich die oben beschriebene Anhang-I-Route ab 20.01.2027 grundlegend. Vor der nächsten Aktualisierung am Amtsblatt prüfen.

Konkrete Pflichten

  • —Hersteller: prüfen, ob ein KI-System als Sicherheitsbauteil fungiert (Sicherheitsfunktion i.S.d. AI Act) - nur dann droht Hochrisiko-Einstufung über die Anhang-I-Route
  • —Hersteller mit ML-basierten Sicherheitsfunktionen: ab MVO-Geltung Konformitätsbewertung durch benannte Stelle, dann Hochrisiko-Pflichten des AI Act (Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht) bis 02.08.2028
  • —Betreiber: allgemeine KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 AI Act (seit 02.02.2025) für Personal, das KI-Systeme bedient
  • —Marktplatz: Hochrisiko-Status der gelisteten Modelle beobachten; Herstellerangabe erfassen, ob KI-Sicherheitsfunktionen (ML) verbaut sind
Quellen (6)

Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 und Haftung im Mietmodell

Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist im Dezember 2024 in Kraft getreten und muss bis zum 09.12.2026 in nationales Recht umgesetzt werden; sie gilt für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden. Deutschland hat dazu am 11.09.2025 einen Referentenentwurf für ein modernisiertes Produkthaftungsgesetz vorgelegt (BMJV). Kernänderungen: Software und KI sind eigenständige Produkte, verbundene digitale Dienste werden erfasst, die Fähigkeit zum Weiterlernen nach Inverkehrbringen wird Fehlerkriterium, Beweislast wird zugunsten Geschädigter erleichtert, und der Adressatenkreis wird erweitert (Hersteller inkl. Software-Hersteller, Importeure, Fulfilment-Dienstleister, bei wesentlicher Veränderung auch Dritte).

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Für den autonomen Betrieb heisst das: Bei Personen- oder Sachschäden durch einen fehlerhaften Roboter (inkl. Software-/KI-Fehler oder fehlerhafter Updates) haftet verschuldensunabhängig der Hersteller nach Produkthaftungsrecht. Der Vermieter haftet nicht als Produkthaftungsadressat (sofern er nicht als Hersteller/Quasi-Hersteller oder Importeur auftritt), wohl aber mietvertraglich - nach § 536a BGB verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel der Mietsache - und deliktisch aus Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Der Betreiber haftet für Organisations- und Verkehrssicherungspflichten im laufenden Einsatz (Gefährdungsbeurteilung, Einweisung, bestimmungsgemässer Betrieb). RoboHub als reiner Vermittler sollte vertraglich klarstellen, dass es nicht Vertragspartei des Mietvertrags ist.

Termine

  • —18.11.2024: Veröffentlichung im EU-Amtsblatt; 09.12.2024: Inkrafttreten
  • —11.09.2025: deutscher Referentenentwurf (BMJV) zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
  • —17.12.2025: Regierungsentwurf (Kabinettbeschluss); 19.12.2025 BR-Drs. 775/25; 30.01.2026 Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drs. 775/25 (B))
  • —25.02.2026: Regierungsentwurf als BT-Drs. 21/4297
  • —04.03.2026: erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • —13.04.2026: öffentliche Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss
  • —09.12.2026: Umsetzungsfrist; gilt für ab diesem Datum in Verkehr gebrachte Produkte
  • —Stand 08.09.2026: Zweite und dritte Lesung im Bundestag sowie die Billigung durch den Bundesrat stehen weiterhin aus; die BMJV-Verfahrensseite weist das parlamentarische Verfahren als laufend aus. Seit April 2026 kein Fortschritt bei einer Umsetzungsfrist in drei Monaten - der Vorbehalt "endgültiger Gesetzestext liegt bei Vertragsschluss nicht vor" bleibt gültig. NICHT ABSCHLIESSEND PRÜFBAR: Ob der Bundestag seit der Sommerpause etwas beschlossen hat, liess sich über die verfügbaren Quellen nicht feststellen; vor einer Kundenaussage ist BT-Drs. 21/4297 direkt in der DIP-Vorgangsdatenbank nachzuschlagen.

Konkrete Pflichten

  • —Hersteller: verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte inkl. Software/KI und verbundener digitaler Dienste; Pflicht zur Berücksichtigung von Updates und Weiterlernen im Fehlerbegriff
  • —Importeur/Fulfilment-Dienstleister: subsidiäre Haftung, wenn kein EU-Hersteller greifbar ist
  • —Vermieter: mietrechtliche Gewährleistung (u.a. verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB), Instandhaltungspflicht der Mietsache, Verkehrssicherungspflichten; Versicherungsdeckung (Betriebshaftpflicht) prüfen
  • —Betreiber: Haftung aus Verkehrssicherungspflicht und Organisationsverschulden beim Einsatz im Objekt; bestimmungsgemässe Verwendung nach Betriebsanleitung
  • —Marktplatz: klare Rollenabgrenzung (Vermittler, nicht Vermieter/Händler); wer Geräte unter eigener Marke anbietet oder importiert, rückt in die Herstellerhaftung ein
Quellen (5)

Pflichten des Online-Marktplatzes selbst: DSA, Impressum/AGB, P2B-Verordnung

Der Digital Services Act (VO (EU) 2022/2065, voll anwendbar seit 17.02.2024) gilt abgestuft: Basispflichten für alle Vermittlungsdienste (zentrale Kontaktstellen für Behörden und Nutzer, transparente AGB, Transparenzberichte), zusätzlich für Hosting-Dienste ein Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte samt Begründungspflicht bei Entfernungen. Die strengeren Marktplatz-Pflichten (Händler-Rückverfolgbarkeit, 'Know Your Business Customer', Compliance-by-Design) greifen nur bei Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge ermöglichen - bei einem reinen B2B-Marktplatz wie RoboHub also nicht; zudem sind Kleinst- und Kleinunternehmen von den meisten Plattform-Pflichten ausgenommen. Die P2B-Verordnung (EU) 2019/1150 (seit 12.07.2020) erfasst Online-Vermittlungsdienste, die Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern anbahnen - ein reiner B2B-Marktplatz fällt formal nicht darunter, ihre Transparenzstandards (faire AGB, Offenlegung der Ranking-Hauptparameter, Begründung von Sperrungen, internes Beschwerdemanagement) gelten aber als Best Practice und werden pflichtig, sobald Verbraucher adressiert werden. Unabhängig vom DSA gelten Impressumspflicht nach § 5 DDG (Nachfolger des TMG seit Mai 2024), AGB- und Datenschutzanforderungen. Wichtig für die Startphase: Kleinst- und Kleinunternehmen sind von etlichen Zusatzpflichten für Online-Plattformen ausgenommen; die DSA-Grundpflichten (Kontaktstellen, AGB-Transparenz, Notice-and-Action) gelten aber ab Tag eins.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

RoboHub ist als Vermittlungs-/Hostingdienst einzuordnen, sobald es Angebote Dritter (Vermieter) hostet. Die DSA-Basispflichten (Kontaktstellen, AGB-Transparenz, Notice-and-Action) treffen die Plattform von Anfang an; die schweren Marktplatzpflichten und die P2B-VO bleiben im reinen B2B-Modell aussen vor - das ist eine bewusste Designentscheidung (keine Verbraucherangebote), die dokumentiert werden sollte.

Termine

  • —12.07.2020: P2B-VO anwendbar
  • —17.02.2024: DSA voll anwendbar für alle Vermittlungsdienste
  • —14.05.2024: DDG löst TMG ab (Impressum nun § 5 DDG)

Konkrete Pflichten

  • —Marktplatz (DSA, alle Vermittlungsdienste): zentrale Kontaktstelle für Behörden (Art. 11) und Nutzer (Art. 12) benennen; AGB inkl. Moderationsregeln klar und verständlich (Art. 14); jährliche Transparenzberichte (Art. 15)
  • —Marktplatz (DSA, Hosting): Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte (Art. 16) und Begründung gegenüber betroffenen Anbietern bei Entfernung/Sperrung (Art. 17)
  • —Marktplatz (DSA): Händler-Rückverfolgbarkeit/KYBC (Art. 30 ff.) nur bei Verbraucher-Fernabsatz - bei reinem B2B nicht anwendbar, bei späterer B2C-Öffnung einplanen; Kleinunternehmen-Ausnahmen (Art. 19) prüfen
  • —Marktplatz (deutsches Recht): Impressum nach § 5 DDG, AGB, Datenschutzerklärung (DSGVO)
  • —Marktplatz (P2B, sobald Verbraucher adressiert): klare, jederzeit verfügbare AGB für gewerbliche Nutzer, Ankündigungsfristen bei AGB-Änderungen, Offenlegung der Ranking-Hauptparameter, Begründung bei Einschränkung/Sperrung von Anbietern, internes Beschwerdemanagement und Mediation
  • —Bei späterer Öffnung für Verbraucher: Händler-Rückverfolgbarkeit nach Art. 30 DSA (Identitäts- und Kontaktdaten der Anbieter erheben und prüfen)
Quellen (6)

Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847: Meldepflichten ab 11.09.2026

Die Cyberresilienz-Verordnung (EU) 2024/2847 wurde am 20.11.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 10.12.2024 in Kraft. Erfasst sind alle Produkte mit digitalen Elementen, die sich direkt oder indirekt mit einem Gerät oder Netz verbinden können. Fristen: 11.06.2026 Verfahren der Notifizierungsbehörden zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; 11.09.2026 Meldepflichten der Hersteller nach Art. 14 für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle - Frühwarnung binnen 24 Stunden nach Bekanntwerden, vollständige Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Abhilfemassnahme (Schwachstellen) bzw. binnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung (Vorfälle); 11.12.2026 ausreichende Zahl notifizierter Stellen; 11.12.2027 volle Anwendung aller Anforderungen. Gemeldet wird NUR EINMAL, über die von ENISA betriebene CRA Single Reporting Platform; die Meldung ist an das CSIRT des Mitgliedstaats der HAUPTNIEDERLASSUNG DES HERSTELLERS gerichtet und wird gleichzeitig der ENISA zur Verfügung gestellt. Dieses CSIRT leitet sie unverzüglich an die CSIRTs aller Mitgliedstaaten weiter, in denen das Produkt bereitgestellt wurde. Die Meldepflicht erfasst abweichend von der allgemeinen Übergangsregel auch Produkte, die bereits VOR dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3); für diese Altprodukte gilt: melden ja, die übrigen CRA-Pflichten - etwa die Schwachstellenbehandlung - nein. Amtliche deutsche Kurzbezeichnung ist Cyberresilienz-Verordnung (CRV).

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Der Stichtag 11.09.2026 ist die nächste scharf werdende Pflicht überhaupt, deutlich früher als Maschinenverordnung (20.01.2027) und die KI-VO-Hochrisikofristen. Jeder gelistete Roboter mit Cloud-Anbindung hat einen Hersteller, der ab diesem Datum meldepflichtig ist - eine Abfrage "CRA-Meldeprozess etabliert?" gehört in die Lieferantenprüfung. Entscheidend für die Rollenverteilung: Die Pflicht trifft am 11.09.2026 AUSSCHLIESSLICH den Hersteller. Die Einführer- und Händlerpflichten des CRA gelten erst ab 11.12.2027. Ein DACH-Käufer oder -Importeur hat am Stichtag also keine eigene CRA-Meldepflicht - es sei denn, er bringt das Gerät unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder modifiziert es wesentlich; dann wird er selbst Hersteller im Sinne des CRA. Nach Einschätzung der BGHM sind Maschinen mit vernetzten Steuerungen erfasst, gelten aber regelmässig nicht als "wichtiges Produkt" nach Anhang III CRA, weil sie typischerweise keine kritischen personenbezogenen oder kryptografischen Daten verarbeiten. Verhältnis zur Maschinenverordnung: kumulativ - die MVO adressiert den Schutz sicherheitsrelevanter Steuerungen vor Korrumpierung, der CRA das Schwachstellenmanagement; ab Dezember 2027 müssen neue Maschinen beides erfüllen.

Termine

  • —20.11.2024: Veröffentlichung im Amtsblatt; 10.12.2024: Inkrafttreten
  • —11.06.2026: Verfahren der Notifizierungsbehörden (Kapitel IV)
  • —11.09.2026: Meldepflichten nach Art. 14 anwendbar
  • —11.12.2026: ausreichende Zahl notifizierter Stellen
  • —11.12.2027: volle Anwendung aller CRA-Anforderungen einschliesslich Einführer- und Händlerpflichten

Konkrete Pflichten

  • —Hersteller: ab 11.09.2026 aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden - Frühwarnung 24 h, vollständige Meldung 72 h, Abschlussbericht 14 Tage bzw. 1 Monat; eine Meldung über die ENISA Single Reporting Platform, adressiert an das CSIRT der eigenen Hauptniederlassung
  • —Hersteller: Meldepflicht gilt auch für Altprodukte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3); Auslöser ist das Inverkehrbringen, NICHT die fortdauernde Marktverfügbarkeit - ein 2026 verkaufter, 2028 abgekündigter Roboter bleibt erfasst
  • —Einführer/Händler: keine eigenen CRA-Pflichten vor dem 11.12.2027 - ausser wer unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder wesentlich modifiziert, der wird selbst Hersteller
  • —Marktplatz: je Lieferant abfragen und dokumentieren, ob ein CRA-Meldeprozess etabliert ist und wo die Hauptniederlassung liegt (bei Herstellern ohne EU-Hauptniederlassung ist die Zuständigkeit praktisch heikel)
  • —Marktplatz: Stichtage 11.09.2026 und 11.12.2027 ins Stichtags-Monitoring aufnehmen
Quellen (4)

Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Massgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung die OBJEKTIVE EIGNUNG zur Erhebung von Verhaltens- oder Leistungsinformationen, nicht die Überwachungsabsicht des Arbeitgebers. Leitentscheidungen: BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - 1 ABR 16/23 (ein Headset-System, das es Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung zur Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; die Eignung genügt unabhängig von Speicherung oder Aufzeichnung). BAG, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 ABR 20/21 (Microsoft Office 365; unternehmenseinheitliche Nutzung mit zentraler Kontrollmöglichkeit erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, zuständig ist der Gesamtbetriebsrat).

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Praktische Bedeutung für Tarandis: Ein kamerabasierter Reinigungsroboter, der Flure und Arbeitsplätze befährt und Bilddaten oder Einsatzprotokolle erzeugt, ist objektiv zur Verhaltens- und Leistungserfassung geeignet. Ohne Beteiligung des Betriebsrats ist die Einführung mitbestimmungswidrig - das ist ein REALER ROLLOUT-BLOCKER bei FM-Kunden mit Betriebsrat und keine Formalie. Gleichzeitig ist es ein Ansatz für ein Muster einer Betriebsvereinbarung als Marktplatz-Service, analog zum geplanten DSGVO-Servicepaket. Zu beachten ist die Zuständigkeitsfrage aus 1 ABR 20/21: Bei unternehmenseinheitlicher Flottensoftware mit zentraler Auswertungsmöglichkeit ist regelmässig der Gesamtbetriebsrat zuständig, nicht der einzelne örtliche Betriebsrat. NICHT BEHAUPTET: Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts speziell zu Reinigungs- oder Servicerobotern existiert nicht; ein in einem Blogbeitrag behauptetes "BAG-Urteil 2026" zur KI-Mitbestimmung liess sich nicht verifizieren (weder Aktenzeichen noch Datum genannt).

Termine

  • —08.03.2022: BAG 1 ABR 20/21 (Office 365, Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats)
  • —16.07.2024: BAG 1 ABR 16/23 (objektive Eignung genügt, unabhängig von Speicherung)

Konkrete Pflichten

  • —Betreiber: vor Einführung eines kamera- oder telemetriefähigen Reinigungsroboters den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligen; massgeblich ist die objektive Eignung zur Verhaltens-/Leistungserfassung, nicht die Absicht
  • —Betreiber: bei unternehmenseinheitlicher Flottensoftware mit zentraler Auswertungsmöglichkeit Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats prüfen (BAG 1 ABR 20/21)
  • —Vermieter/Marktplatz: je Modell dokumentieren, welche Verhaltens- und Leistungsdaten technisch anfallen (Kamerabilder, Einsatzprotokolle, Zeiterfassung, Ortungsdaten), damit der Kunde die Mitbestimmungsfrage beurteilen kann
  • —Marktplatz: Muster-Betriebsvereinbarung als Service vorhalten - dasselbe Muster ist zugleich Grundlage für die österreichische Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG (siehe Thema Österreich und Schweiz)
Quellen (2)
  • BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - 1 ABR 16/23: Headset-System, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation ermöglicht, ist eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; die Eignung genügt unabhängig von Speicherung oder Aufzeichnung — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-16-23/
  • BAG, Beschluss vom 08.03.2022 - 1 ABR 20/21 (Microsoft Office 365): unternehmenseinheitliche Nutzung mit zentraler Kontrollmöglichkeit erfordert eine betriebsübergreifende Regelung; zuständig ist der Gesamtbetriebsrat — https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-abr-20-21/

Österreich und Schweiz: Maschinenrecht und Arbeitnehmerkontrolle

MASCHINENRECHT ÖSTERREICH: Die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010, Stammfassung BGBl. II Nr. 282/2008) wurde zuletzt durch BGBl. II Nr. 161/2025 geändert, in Kraft seit 16.07.2025. Sie gilt für das Inverkehrbringen bis 19.01.2027; ab 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 unmittelbar, eine nationale Umsetzung ist nicht erforderlich. Die Novelle 2025 hat die Anhänge zu benannten Stellen, harmonisierten Normen und Konformitätsvermutung gestrichen, weil diese Inhalte künftig unmittelbar von der Kommission kommen. MASCHINENRECHT SCHWEIZ: Eine Teilrevision der Maschinenverordnung (MaschV, SR 819.14) trat am 20.01.2024 in Kraft und schuf die Grundlage dafür, dass die drei unter dem MRA anerkannten Schweizer Konformitätsbewertungsstellen sich ebenso früh wie ihre EU-Konkurrenten nach der neuen EU-Maschinenverordnung akkreditieren lassen können. Der Bundesrat hat am 19.09.2025 die Vernehmlassung zur revidierten MaschV eröffnet; Ziel ist die äquivalente und gleichzeitige Übernahme der EU-Maschinenverordnung, damit das MRA-Kapitel Maschinen aktualisiert werden kann. Ein Bundesratsbeschluss war am 08.09.2026 nicht auffindbar. ARBEITNEHMERKONTROLLE ÖSTERREICH: Nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG bedürfen "die Einführung von Kontrollmassnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Massnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren" zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats; diese ergeht als Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 2 ArbVG) und ist NICHT durch die Schlichtungsstelle ersetzbar. § 10 Abs. 1 AVRAG erklärt Einführung und Verwendung solcher Massnahmen für unzulässig, "es sei denn, diese Massnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Arbeitnehmers". ZWEITE STUFE: Bleibt ein System unterhalb der Menschenwürde-Schwelle, greift regelmässig § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG - Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Arbeitnehmerdaten, die über allgemeine Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinausgehen, sind ebenfalls zustimmungspflichtig; diese Zustimmung kann nach § 96a Abs. 2 aber durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. Für Reinigungsroboter heisst das: Eine Betriebsvereinbarung ist praktisch immer zu prüfen, die Menschenwürde-Schwelle entscheidet nur darüber, ob der Betriebsrat ein unersetzbares Veto hat. ARBEITNEHMERKONTROLLE SCHWEIZ: Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 (SR 822.113, Stand 01.09.2024): "Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden." Abs. 2: "Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden." Massgeblich ist der ZWECK, nicht die blosse Wirkung: Nach BGE 130 II 425 (in der SECO-Wegleitung zitiert) ist ein System verboten, wenn es ausschliesslich oder hauptsächlich auf die Überwachung des Verhaltens zielt; hat es eine solche Wirkung nur objektiv, ist der Einsatz zulässig, wenn er aus legitimen Gründen gerechtfertigt und verhältnismässig ist und die betroffenen Arbeitnehmenden vorab informiert wurden.

Warum das für Miete & Betrieb zählt

Kernunterschied zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: In Österreich ist die Betriebsvereinbarung Wirksamkeitsvoraussetzung, legitimiert die Massnahme dann aber. In der Schweiz ist die reine Verhaltensüberwachung öffentlich-rechtlich VERBOTEN und laut SECO-Wegleitung auch nicht durch privatrechtliche Abmachung zulässig zu stellen; vollzogen wird das von den kantonalen Arbeitsinspektoraten. Daneben bleiben in der Schweiz Art. 328/328b OR und das DSG (SR 235.1) anwendbar. Die SECO-Wegleitung zu Art. 26 ArGV 3 (Stand Februar 2023) verlangt kumulativ drei Bedingungen: ein klar überwiegendes anderes Interesse, Verhältnismässigkeit einschliesslich vorheriger Abklärung, ob das Schutzziel nicht ohne Überwachung erreichbar ist, und Mitwirkung der Arbeitnehmenden bei Planung, Einrichtung, Einsatzzeiten und Speicherdauer. Information und Anhörung richten sich nach Art. 5 und 6 ArGV 3, die Anhörung hat "frühzeitig und umfassend" zu erfolgen. Die Interessenabwägung ist SCHRIFTLICH zu begründen und dem zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen. UNMITTELBAR EINSCHLÄGIG FÜR ROBOTIK: Die Wegleitung nennt in ihrem Beispielkatalog unzulässiger Verhaltensüberwachung ausdrücklich satellitengestützte und andere Ortungssysteme, mit denen die Position von Personen ständig verfolgt und aufgezeichnet werden kann, sowie Informatikmittel, die Instrumente der künstlichen Intelligenz für automatisierte Auswertungen mitarbeiterbasierter Daten verwenden - Roboter-Flottendashboards, Ortungsdaten und automatisierte Reinigungsnachweise sind damit direkt erfasst. Für die Schweiz gilt ausserdem: Der erleichterte Marktzugang hängt am rechtzeitigen Abschluss der MaschV-Revision, weil die Schweiz kein EU-Recht direkt anwendet.

Termine

  • —01.01.1987: § 96a ArbVG in Kraft (ersetzbare Zustimmung)
  • —01.01.1995: § 10 AVRAG in Kraft
  • —01.01.2011: geltende Fassung § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG
  • —20.01.2024: Teilrevision der Schweizer MaschV in Kraft (Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen)
  • —16.07.2025: MSV 2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025
  • —19.09.2025: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur revidierten Schweizer MaschV
  • —19.01.2027 / 20.01.2027: Ende der MSV-2010-Anwendbarkeit für das Inverkehrbringen bzw. unmittelbare Geltung der MVO in Österreich
  • —Stand 08.09.2026: kein Bundesratsbeschluss zur revidierten Schweizer MaschV auffindbar - ob der erleichterte Marktzugang zum 20.01.2027 gesichert ist, bleibt offen

Konkrete Pflichten

  • —Betreiber AT: vor Einführung Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG prüfen (unersetzbare Zustimmung des Betriebsrats); unterhalb der Menschenwürde-Schwelle greift § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG mit durch die Schlichtungsstelle ersetzbarer Zustimmung - eine Beteiligung ist praktisch immer nötig
  • —Betreiber AT ohne Betriebsrat: Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einholen (§ 10 Abs. 1 AVRAG)
  • —Betreiber CH: prüfen, ob das System auf Verhaltensüberwachung ZIELT (dann verboten) oder diese Wirkung nur objektiv hat (dann zulässig bei legitimem Grund, Verhältnismässigkeit und Vorabinformation)
  • —Betreiber CH: Interessenabwägung schriftlich begründen und dem kantonalen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorlegen; Arbeitnehmende nach Art. 5/6 ArGV 3 frühzeitig und umfassend informieren und anhören, mit Mitwirkung bei Planung, Einrichtung, Einsatzzeiten und Speicherdauer
  • —Hersteller/Vermieter AT+CH: bis 19.01.2027 gelten MSV 2010 (AT) bzw. MaschV (CH) auf Basis der Maschinenrichtlinie; ab 20.01.2027 gilt die MVO in AT unmittelbar, in der Schweiz erst nach Abschluss der MaschV-Revision
  • —Marktplatz: je Modell dokumentieren, ob Ortungsdaten, automatisierte Reinigungsnachweise und KI-gestützte Auswertungen mitarbeiterbezogen anfallen und ob sie abschaltbar sind
Quellen (6)

Was Tarandis sicherstellt

Compliance-Checkliste des Marktplatzes für jedes Listing:

  • ✓CE-Kennzeichnung und EG-/EU-Konformitätserklärung je Robotermodell als Pflichtfeld im Listing erfassen und anzeigen
  • ✓Rechtsrahmen-Status je Gerät kennzeichnen: in Verkehr gebracht nach MRL 2006/42/EG (vor 20.01.2027) oder nach MVO 2023/1230 - Bestandsgeräte bleiben vermietbar
  • ✓Konformität mit EN 60335-2-72:2012 (harmonisiert, Konformitätsvermutung) sowie ergänzend EN IEC 63327 (Stand der Technik, NICHT harmonisiert, keine Vermutungswirkung) abfragen und im Listing ausweisen - die beiden Normen dürfen nicht gleichrangig dargestellt werden
  • ✓Betriebsanleitung in deutscher Sprache je Modell als Download bereitstellen
  • ✓Sensor-/Datenblatt je Modell veröffentlichen (Kameratyp, LiDAR, Speicherung, Cloud-Anbindung, Verpixelung/On-Device-Verarbeitung) als Grundlage für die DSGVO-Prüfung des Betreibers
  • ✓DSGVO-Servicepaket anbieten: Muster-Hinweisschild, DSFA-Vorlage, AVV-/Art.-26-Muster mit dem Hersteller
  • ✓Betreiberpflichten transparent machen: Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV), Unterweisung, Prüffristen - Checkliste je Buchung mitliefern
  • ✓Zuständigkeit für Wartung, Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen im Mietvertragsmuster eindeutig zwischen Vermieter und Betreiber zuordnen, inkl. Prüfnachweis-Dokumentation
  • ✓Plattform-Compliance: Impressum nach § 5 DDG, AGB, Datenschutzerklärung; zentrale Kontaktstellen nach Art. 11/12 DSA
  • ✓Notice-and-Action-Verfahren für rechtswidrige Angebote (Art. 16 DSA) plus Begründungsprozess bei Delisting (Art. 17 DSA) einrichten
  • ✓Rollenklarheit in den AGB: RoboHub ist Vermittler, nicht Vermietpartei - keine Eigenmarken-/Importeursrolle ohne bewusste Übernahme der Herstellerpflichten (Produkthaftung)
  • ✓Versicherungs-/Haftungsnachweise der Vermieter (Betriebshaftpflicht) erfassen; Herstellerhaftung nach neuer Produkthaftungsrichtlinie ab 09.12.2026 in Lieferantenverträgen adressieren
  • ✓P2B-Readiness vorhalten (Ranking-Transparenz, faire AGB, Beschwerdemanagement) - Pflicht erst bei Öffnung für Verbraucher, vorher Best Practice
  • ✓AI-Act-Monitoring: je Modell erfassen, ob ML-basierte KI Sicherheitsfunktionen übernimmt; Fristen 02.12.2027 (Anhang III) und 02.08.2028 (Anhang-I-Produkte) nach Digital Omnibus beobachten
  • ✓Hersteller-/Importeurdaten je Angebot verifiziert erfassen (EU-Niederlassung) - wegen Haftungskette der neuen Produkthaftungsrichtlinie
  • ✓Haftungsmatrix im Mietvertragsmuster: Produkthaftung beim Hersteller, Bereitstellungs-/Wartungspflichten beim Vermieter, Betreiberpflichten beim Kunden
  • ✓Stichtags-Monitoring im Produkt verankern (vollständige Liste, Stand 08.09.2026): 11.09.2026 CRA-Meldepflichten nach Art. 14 | 20.10.2026 Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten nach Art. 50 Abs. 1 MVO | 09.12.2026 Umsetzungsfrist Produkthaftungsrichtlinie (gilt für ab diesem Datum in Verkehr gebrachte Produkte) | 20.01.2027 volle Geltung MVO und Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 | 11.12.2027 volle Anwendung CRA | AI-Act-Hochrisiko-Fristen 02.12.2027 und 02.08.2028 nach Digital Omnibus (weiterhin unter Quellenvorbehalt, siehe Thema KI-Verordnung)
  • ✓Datenaufzeichnung nach Anhang III Nr. 1.2.1 MVO abfragen: Bei Maschinen, deren Verhalten oder Logik sich selbst entwickelt, muss die Aufzeichnung von Daten über den sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess aktiviert sein und diese Daten müssen ein Jahr nach ihrer Aufzeichnung verfügbar sein; das Rückverfolgungsprotokoll zu Eingriffen und zu den Versionen nach Inverkehrbringen hochgeladener Sicherheitssoftware muss bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen auf begründete Anforderung einer zuständigen nationalen Behörde zugänglich sein. Als Ja-Nein-Feld im Listing führen und im Mietvertragsmuster als Mitwirkungspflicht des Vermieters verankern
  • ✓Softwareidentifikation nach Anhang III Nr. 1.1.9 MVO abfragen: Die Maschine muss die installierte sicherheitsrelevante Software identifizieren und diese Information jederzeit leicht zugänglich bereitstellen können
  • ✓CRA-Readiness je Lieferant erfassen: Ist ein Meldeprozess nach Art. 14 CRA etabliert, und wo liegt die Hauptniederlassung des Herstellers (sie bestimmt das zuständige CSIRT)? Stichtag 11.09.2026
  • ✓Mitbestimmung als Rollout-Voraussetzung mitliefern: je Modell dokumentieren, welche Verhaltens- und Leistungsdaten anfallen (Kamerabilder, Einsatzprotokolle, Ortungsdaten, automatisierte Reinigungsnachweise) und ob sie abschaltbar sind - Grundlage für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (DE), § 96/§ 96a ArbVG (AT) und Art. 26 ArGV 3 (CH); Muster-Betriebsvereinbarung als Service vorhalten

Hinweis: Diese Zusammenfassung ist keine Rechtsberatung. Stand Juli 2026, aus öffentlichen Quellen zusammengetragen und modellübergreifend gegengeprüft.