Wir haben 21 Programme in DACH geprüft (Stand 09.09.2026 (Robots4CleanTech, Digitalbonus Bayern, Digitalbonus Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, BAFA-Beratung, KMU.DIGITAL, KfW 511/512, BG BAU und Innosuisse am Träger nachgeprüft; fünf Programme und vier Steuerinstrumente neu aufgenommen; übrige Programme Stand 31.07.2026), Status jeweils am Prüfdatum an der Primärquelle verifiziert). Das ehrliche Ergebnis: Die Zuschusslandschaft ist 2026 weitgehend leer — der wirkliche Hebel ist steuerlich. Beides unten, inklusive der Programme, die nicht funktionieren.
DE-BY · Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie / Bezirksregierungen
Digitalbonus Bayern (Standard / Plus)
Robotik: jaZuschuss · bis 50 % · max. 30.000 €
offen, aber monatliches Kontingent; Richtlinie läuft 01.07.2024–31.12.2027. Trägerseite am 09.09.2026 geprüft.
Frist: 31.12.2027
Einziges von uns gefundenes Programm im DACH-Raum, das Roboter-Hardware WÖRTLICH als förderfähig nennt: „Bei Maßnahmen der Robotik nach dem Förderbereich 2.1 kann zusätzlich die Roboter-Hardware gefördert werden.“ ABER die Antragsberechtigung ist deutlich enger als oft dargestellt: nur kleine Unternehmen unter 50 Mitarbeitern — und Kliniken, Arztpraxen sowie Senioren- und Pflegeeinrichtungen sind ausdrücklich ausgenommen, also genau die Objektarten, in denen Reinigungsroboter am häufigsten eingesetzt werden. Für einen Gebäudedienstleister mit unter 50 Beschäftigten in Bayern ist das Programm nutzbar, für die Klinik als Endkundin nicht.
Miete/RaaS: nein - explizit ausgeschlossen. FAQ/Richtlinie: "Maßnahmen, die über Mietkauf oder Leasing finanziert werden" sind von der Förderung ausgenommen. Damit ist der Digitalbonus für RaaS-/Mietmodelle UNBRAUCHBAR und nur für den Kauf nutzbar.
Voraussetzungen
- —NUR KLEINE Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft: weniger als 50 Mitarbeiter UND Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. EUR. Mittlere Unternehmen bis 250 Beschäftigte sind NICHT antragsberechtigt — die abweichende IHK-Darstellung ist überholt (Trägerseite am 09.09.2026 geprüft).
- —Betriebsstätte in Bayern, Maßnahme muss dort eingesetzt werden
- —AUSGESCHLOSSEN sind unter anderem: Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Sanatorien sowie Seniorenheime, Altersheime, Seniorenresidenzen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Ebenfalls ausgeschlossen: Freie Berufe, staatliche Eigenbetriebe und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung, nicht ausschließlich wirtschaftlich tätige Organisationen, Vereine und gGmbHs.
- —Monatliches Antragskontingent — ein Antrag ist nur während eines geöffneten Kontingents möglich
- —Mindestprojektgröße 4.000 EUR; Miet- und Leasingfinanzierung sind ausgeschlossen
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗Quelle 3 ↗Quelle 4 ↗Quelle 5 ↗Quelle 6 ↗
DE-Bund · KfW (ERP-Sondervermögen), Antrag über Hausbank/Finanzierungspartner
KfW ERP-Förderkredit Digitalisierung (511/512) inkl. ERP-Förderzuschuss
Robotik: wahrscheinlichKredit · Zuschuss 3 % (Stufe 2) bzw. 5 % (Stufe 3) des ausgezahlten Kreditbetrags, max. 200.000 EUR · max. 25.000.000 €
offen (Merkblatt Kredit Nr. 511, Stand 23.04.2026; geprüft 31.07.2026). Ersetzt den früheren ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit (380).
Merkblatt 511: "In allen drei Stufen sind Ausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) förderfähig, die im Zusammenhang mit einem Digitalisierungsvorhaben anfallen. Dies sind Ausgaben für Erwerb und Implementierung von Hard- und Software ... Investitionen, die untrennbar mit dem Vorhaben verbunden und oder integriert sind" - Beispiel im Text: "Maschinenanlage im Rahmen einer vollumfänglichen Vernetzung eines Produktionssystems". Robotik wird NICHT wörtlich genannt; Anknüpfungspunkte sind Stufe 2b "Mensch-Maschinen-Interaktion", "Sensoren und Software (Apps) zur digitalen Prozesssteuerung", "Cyberphysische Systeme, Internet of Things" sowie Stufe 3b "Künstliche Intelligenz" (dort: "Begleitinvestitionen sind förderfähig, wenn sie zum Gelingen des KI-Vorhabens unverzichtbar sind"). Achtung: Reine Ersatz-/Routineinvestitionen und Standardsoftware sind ausdrücklich der Stufe 1 zugeordnet - und Stufe 1 bekommt KEINEN Zuschuss.
Miete/RaaS: unklar - tendenziell teilweise. Das Programm finanziert ausdrücklich auch "Betriebsmittel (laufende Kosten)" eines Digitalisierungsvorhabens, was RaaS-/Mietraten grundsätzlich abbilden könnte. Die Förderausschlussliste nennt Leasing/Miete weder positiv noch negativ. Vor Antrag mit dem Finanzierungspartner klären - nicht als gesichert verkaufen.
Voraussetzungen
- —Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, mehrheitlich in Privatbesitz, Sitz/Betriebsstätte in Deutschland; auch Einzelunternehmer und Freiberufler
- —Stufe 1 (Basisdigitalisierung): nur KMU nach EU-Definition (< 250 MA, ≤ 50 Mio. EUR Umsatz oder ≤ 43 Mio. EUR Bilanzsumme) UND vorheriger KfW-Digitalisierungs-Check; kein Zuschuss
- —Stufe 2/3: auch größere Mittelständler bis 500 Mio. EUR Gruppenumsatz; Zuschuss nur hier, nur nach De-minimis-Verordnung
- —Kein Mindestkreditbetrag, bis 100 % der förderfähigen Kosten, max. 7,5 Mio. EUR (Stufe 1) bzw. 25 Mio. EUR (Stufe 2/3)
- —Laufzeit bis 10 Jahre, max. 2 tilgungsfreie Jahre, Mindestlaufzeit 2 Jahre
- —Antrag VOR Vorhabensbeginn über Hausbank; Umschuldungen und Nachfinanzierungen begonnener Vorhaben ausgeschlossen
- —Vorbedingung, die bisher fehlte: Stufe 1 (Basisdigitalisierung) steht nur KMU offen, die zuvor den KfW-Digitalisierungs-Check durchgeführt haben - ein echter Prozessschritt vor der Antragstellung. Kredithöchstbetrag 7,5 Mio. EUR in Stufe 1, 25 Mio. EUR in Stufe 2/3; Zuschusshöchstbetrag 200.000,00 EUR; pro Vorhaben max. 24 Monate Finanzierungszeitraum. Das Merkblatt Kredit Nr. 511 trägt am 08.09.2026 weiterhin den Stand 23.04.2026 (Bestellnummer 600 000 5251), keine Neuauflage. Die Leasing-/Mietfrage bleibt OFFEN: Der Merkblatt-Volltext nennt als förderfähige Massnahmen "Erwerb und Implementierung von Hard- und Software" und untrennbar verbundene Investitionen, aber weder Leasing noch Miete - weder zusagend noch ausschliessend. Der Status "unklar" ist weiterhin korrekt und darf nicht zu "geht" aufgerundet werden.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
DE-Bund · KfW, Antrag über Hausbank
KfW ERP-Förderkredit KMU (365/366)
Robotik: jaKredit · kein Zuschuss - Zinsverbilligung; Zinsbonus in GRW-Regionalfördergebieten · max. 25.000.000 €
offen (geprüft 31.07.2026)
Die KfW-Produktseite nennt als finanzierbare Investitionen ausdrücklich "Anlagen und Maschinen", Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Software. Ein gekaufter Reinigungsroboter ist eine klassische Anlagen-/Maschineninvestition - das ist der unbürokratischste Weg, wenn das Vorhaben die Digitalisierungs-Argumentation von 511 nicht trägt. Nachteil: Es ist reine Liquiditätsförderung, kein verlorener Zuschuss.
Miete/RaaS: unklar - auf der Produktseite nicht adressiert. Betriebsmittel sind finanzierbar (u.a. "Miete" wird als Betriebsmittel genannt), eine belastbare Aussage zur Finanzierung von Leasing-/RaaS-Raten konnte nicht belegt werden.
Voraussetzungen
- —KMU nach EU-Definition: < 250 Beschäftigte, max. 50 Mio. EUR Jahresumsatz; auch Freiberufler und Selbstständige
- —Variante 366 mit 50 % KfW-Haftungsfreistellung setzt mind. 2 abgeschlossene Geschäftsjahre voraus
- —Bis 100 % Finanzierung, Laufzeit bis 20 Jahre, bis 3 tilgungsfreie Anlaufjahre
- —Antrag vor Vorhabensbeginn über die Hausbank
Quelle 1 ↗
DE-BW · L-Bank (in Kooperation mit der KfW, aufsetzend auf ERP-Förderkredit Digitalisierung)
Digitalisierungsfinanzierung Baden-Württemberg (mit Tilgungszuschuss "Digitalisierungsprämie")
Robotik: wahrscheinlichTilgungszuschuss · Tilgungszuschuss 5,0 % des Darlehensbetrags (nur KMU, nur Förderstufen 2-3, nur Vorhaben < 250.000 EUR) · max. 5.000.000 €
offen; Kreditprogramm befristet bis 30.06.2027 (Produktversion 07/2026, geprüft 31.07.2026). WICHTIG: Die reine Zuschussvariante "Digitalisierungsprämie Plus" ist zum 30.06.2025 ausgelaufen - es gibt in BW keinen freistehenden Digitalisierungs-Zuschuss mehr.
Die L-Bank finanziert ausdrücklich IT-Infrastruktur (Hardware, Software, Netzwerke, Cloud), die "Automatisierung und Digitalisierung von Geschäftsprozessen" sowie die Integration von KI-Anwendungen. Robotik wird nicht wörtlich genannt. Da die Programmbestimmungen im Wesentlichen denen des KfW-Programms entsprechen, gilt dieselbe Logik wie bei KfW 511: es muss ein Digitalisierungsvorhaben sein, nicht eine Geräteanschaffung. Ausgeschlossen sind seit 23.10.2025 Anlagen zur Strom-/Wärmeerzeugung.
Miete/RaaS: unklar - auf der Produktseite nicht adressiert.
Voraussetzungen
- —Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg
- —KMU nach EU-Definition (< 250 MA, ≤ 50 Mio. EUR Umsatz) oder größere Unternehmen in Privatbesitz bis 500 Mio. EUR Umsatz
- —Darlehen 10.000 EUR bis 5 Mio. EUR (größere Unternehmen bis 25 Mio. EUR), Laufzeit 5/7/10 Jahre mit 0-2 tilgungsfreien Jahren
- —Tilgungszuschuss nur für KMU in Förderstufe 2 oder 3 und nur bei Vorhaben unter 250.000 EUR; größere Unternehmen erhalten 0 %
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
AT-W · Wirtschaftsagentur Wien
Wirtschaftsagentur Wien - Förderung Digitalisierung
Robotik: jaZuschuss · bis 50 % · max. 50.000 €
offen, Einreichung laufend möglich von 01.01.2024 bis 31.12.2026; nächste Stichtage 30.09.2026 und 31.12.2026 (geprüft 08.09.2026). Der Einreichzeitraum der Richtlinie endet am 31.12.2026 - das ist nach Robots4CleanTech die nächste Frist, die auf einen Alarm gehört.
Frist: 31.12.2026
Der stärkste Neubefund dieser Runde und neben dem Digitalbonus Bayern das einzige Programm im DACH-Raum, das Maschinen und Geräte wörtlich als förderbare Investition nennt - mit 50.000 EUR sogar dem höheren Deckel. Wörtlich förderbar laut Programmrichtlinie: "aktivierbare Investitionen in materielle Anlagewerte, die zur Umsetzung des Digitalisierungsprojekts notwendige(n) Hardware, digitalen Kommunikationseinrichtungen, Maschinen, Geräte, Anlagen und Systeme" sowie Software, Lizenzen, externe Entwicklungs-, Implementierungs- und Beratungsleistungen und Kurskosten. ZWEI EINSCHRÄNKUNGEN, die ehrlich mit müssen: (1) "Einzelmassnahmen können nicht gefördert werden", und Standard-Hardware als Einzelmassnahme ist ausdrücklich ausgeschlossen - der blosse Kauf eines Reinigungsroboters trägt nicht, es braucht einen nachvollziehbaren Digitalisierungsplan mit Prozessintegration, dasselbe Argumentationsmuster wie in Bayern. (2) Nicht förderbar sind "Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs", die "Anschaffung von Standard-Software und -Hardware sowie Webshops als Einzelmassnahme", reine Ersatzinvestitionen, aktivierte Eigenleistung und Rechnungen unter 200 EUR netto.
Miete/RaaS: nein - "aktivierbare Investitionen" plus ausdrücklicher Ausschluss laufender Betriebskosten heisst: Kauf ja, Miete und RaaS nein. Wien bestätigt damit das Querschnittsmuster, statt es zu brechen.
Voraussetzungen
- —Bestehende KMU aller Branchen, seit mindestens einem Jahr, mit Betriebsstätte in Wien
- —Wertschöpfende Tätigkeit überwiegend in Wien
- —Mindestbemessungsgrundlage 10.000 EUR, maximale Förderung 50.000 EUR pro Projekt
- —Digitalisierungsprojekt mit Prozessintegration - keine Einzelmassnahme, keine reine Ersatzinvestition
- —Akonto bis 50 % der Fördersumme möglich
- —Rechnungen unter 200 EUR netto nicht förderbar
Quelle 1 ↗
Diese Instrumente stehen in keiner Förderdatenbank, wirken aber wie Förderung — und funktionieren anders als die meisten Zuschüsse auch bei Miete und Leasing. Keine Steuerberatung; mit dem Steuerbüro durchrechnen.
Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ("Investitions-Booster" aus dem steuerlichen Investitionssofortprogramm, in Kraft seit 18.07.2025)
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, gilt wörtlich: "der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen" - also 3x linear, gedeckelt bei 30 % vom jeweiligen Restbuchwert. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab 10 Jahren wird der 30-%-Deckel bereits erreicht (3 x 10 % = 30 %); bei kürzeren Nutzungsdauern greift der Deckel erst recht. Wechsel von degressiv auf linear ist jederzeit zulässig, umgekehrt nicht. Das ist für 2026 der wirtschaftlich mit Abstand größte Hebel beim KAUF - und er ist an kein Antragsverfahren, kein Kontingent und keine Losziehung gebunden.
GEGENGEPRÜFT AM GESETZESWORTLAUT AM 08.09.2026: unverändert, keine Änderung für 2026 oder 2027 erkennbar. Das Jahressteuergesetz 2026 (Kabinettbeschluss 12.08.2026) enthält keine Änderung an § 7g EStG, keine Änderung der degressiven AfA und keine neue Investitionssofortabschreibung. ERGÄNZUNG § 7 Abs. 2a EStG (75/10/5/5/3/2 % für Elektrofahrzeuge, Anschaffung 01.07.2025-31.12.2027): betrifft nicht die Roboter, wohl aber den E-Fuhrpark eines Reinigungsbetriebs - und schliesst für dieselben Fahrzeuge Sonderabschreibungen aus. Praktisch relevanter Fallstrick, weil viele Gebäudereiniger gerade auf E-Transporter umstellen.
Für Roboter: Ja, uneingeschränkt für gekaufte Reinigungsroboter und Humanoide - es handelt sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; eine Branchen- oder Technologiebeschränkung existiert nicht. Achtung Zeitfenster: Nur Anschaffung bis 31.12.2027. Für RoboHub als RaaS-Anbieter gilt das ebenso für die selbst gekaufte, an Kunden vermietete Flotte. Beim Mieter/Leasingnehmer greift es NICHT (dort läuft die Entlastung über den Betriebsausgabenabzug der Raten).
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können bereits bis zu drei Jahre VOR der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden. Gewinngrenze: 200.000 EUR im Abzugsjahr (ohne Berücksichtigung der IAB), einheitlich für alle Betriebsformen seit dem Wachstumschancengesetz. Summe aller offenen IAB max. 200.000 EUR je Betrieb. Wird nicht innerhalb von drei Jahren investiert, wird der IAB rückwirkend rückgängig gemacht (mit Verzinsung) - das ist das reale Risiko. Wirtschaftlich ein Steuerstundungs-, kein Steuerersparniseffekt, der aber bei einem Roboterkauf von z. B. 30.000 EUR sofort 15.000 EUR Bemessungsgrundlage vorzieht.
GEGENGEPRÜFT AM GESETZESWORTLAUT AM 08.09.2026: unverändert, keine Änderung für 2026 oder 2027 erkennbar. Das Jahressteuergesetz 2026 (Kabinettbeschluss 12.08.2026) enthält keine Änderung an § 7g EStG, keine Änderung der degressiven AfA und keine neue Investitionssofortabschreibung.
Für Roboter: Ja - und der für RoboHub entscheidende Punkt: § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt wörtlich Wirtschaftsgüter, "die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres VERMIETET oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden". Die Vermietung ist damit ausdrücklich unschädlich. Ein RaaS-Anbieter, der Reinigungsroboter kauft und an Kunden vermietet, kann IAB und Sonder-AfA also selbst nutzen - das ist ein direkter Kalkulationsvorteil, der in die Mietrate eingepreist werden kann. Nicht anwendbar auf den Mieter.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (40 %)
Wörtlich: "Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren NEBEN den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden." Entscheidend und in der Praxis oft falsch dargestellt: Der Verweis auf "§ 7 Absatz 1 ODER ABSATZ 2" ist lex specialis zu § 7a Abs. 4 EStG (der sonst zwingend lineare AfA verlangt) - Sonder-AfA und degressive AfA sind bei § 7g also TATSÄCHLICH KOMBINIERBAR. Damit ist im Anschaffungsjahr eine Stapelung möglich: IAB 50 % vorab, dann 40 % Sonder-AfA plus degressive AfA von bis zu 30 % auf die verbleibende Bemessungsgrundlage.
GEGENGEPRÜFT AM GESETZESWORTLAUT AM 08.09.2026: unverändert, keine Änderung für 2026 oder 2027 erkennbar. Das Jahressteuergesetz 2026 (Kabinettbeschluss 12.08.2026) enthält keine Änderung an § 7g EStG, keine Änderung der degressiven AfA und keine neue Investitionssofortabschreibung.
Für Roboter: Ja. Voraussetzung nach Abs. 6: Gewinngrenze 200.000 EUR im Vorjahr der Anschaffung und Nutzung/Vermietung im Anschaffungsjahr und im Folgejahr. Wie beim IAB ist die VERMIETUNG ausdrücklich zugelassen, das Instrument passt also sowohl für den kaufenden Gebäudereiniger als auch für den RaaS-Vermieter. Hinweis für die Kundenkommunikation: Der Effekt ist eine Vorziehung, keine dauerhafte Steuerersparnis, und die 200.000-EUR-Gewinngrenze schließt größere Reinigungsunternehmen aus.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗Quelle 3 ↗
Miet-/Leasingraten als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe (DE)
Beim Operating Leasing bzw. echter Miete bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber/Vermieter; der Nutzer aktiviert nichts, sondern zieht die Raten in voller Höhe und im Zahlungs-/Aufwandszeitpunkt als Betriebsausgabe ab. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner sind Leasingsonderzahlungen im Zahlungsjahr grundsätzlich in voller Höhe abziehbar. Wirtschaftlich ist das KEIN Förderprogramm, entlastet aber sofort und vollständig - im Gegensatz zum Kauf, wo die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt werden. Nicht kombinierbar mit IAB, Sonder-AfA oder degressiver AfA, weil der Nutzer kein Wirtschaftsgut bilanziert.
Für Roboter: Ja, das ist der praktisch relevanteste "Hebel" für die RaaS-Seite - allerdings mit einer Ehrlichkeitsauflage im Vertrieb: Der volle Sofortabzug ist kein Zusatzvorteil gegenüber dem Kauf, sondern eine andere Verteilung. Der Kaufweg mit IAB + 40 % Sonder-AfA + 30 % degressiver AfA zieht 2026/2027 in den ersten beiden Jahren typischerweise MEHR Aufwand vor als eine Mietrate. Der Mietvorteil liegt in Liquidität, Bilanzneutralität, Risikoverlagerung und Serviceumfang, nicht in der Steuerquote. Voraussetzung ist außerdem, dass die Vertragsgestaltung das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich beim Anbieter belässt (Leasingerlasse/Zurechnungsregeln) - bei Mietkaufmodellen kippt das.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
Investitionsfreibetrag (IFB) nach § 11 EStG - Österreich, befristet erhöht
Zusätzliche Betriebsausgabe in Prozent der Anschaffungskosten, OHNE dass die AfA-Bemessungsgrundlage gekürzt wird (§ 11 Abs. 1 Z 3 EStG) - das ist also anders als der deutsche IAB ein echter, dauerhafter Steuervorteil, kein bloßer Stundungseffekt. Regelsätze seit 01.01.2023: 10 % (allgemein) bzw. 15 % (Ökologisierung). Für Anschaffungen im Zeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2026 befristet erhöht auf 20 % bzw. 22 %. Bemessungsgrundlage gedeckelt auf 1.000.000 EUR pro Wirtschaftsjahr und Gesellschaft. Voraussetzung: neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, Einsatz in einer inländischen Betriebsstätte. Ausgeschlossen: geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Behaltefrist vier Jahre, sonst gewinnerhöhende Nachversteuerung.
BESTÄTIGT AM 08.09.2026 (WKO-Artikelstand 01.01.2026): 20 % allgemein und 22 % Ökologisierung für Anschaffungen vom 01.11.2025 bis 31.12.2026, danach Rückfall auf 10 % und 15 %. Eine Verlängerung über den 31.12.2026 hinaus ist NICHT beschlossen und in keiner Quelle angekündigt. Das ist nach Robots4CleanTech die schärfste Frist im Datensatz: Ein österreichischer Kunde, der bis 31.12.2026 kauft, bekommt 20 % zusätzliche Betriebsausgabe ohne Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage; kauft er im Januar 2027, sind es 10 %. Bei einem Roboter für 30.000 EUR sind das 3.000 EUR Unterschied in der zusätzlichen Bemessungsgrundlage, allein wegen des Kaufdatums. Die AT-Seite sollte das als Countdown führen, nicht als Fussnote. Die Mindestnutzungsdauer von vier Jahren ist bei 9 Jahren AfA-Dauer unproblematisch erfüllt.
Für Roboter: Ja für gekaufte, neue Reinigungsroboter mit Nutzungsdauer ab vier Jahren - Maschinen und technische Anlagen sind ausdrücklich begünstigt. Wichtig für RaaS: Die entgeltliche Überlassung ist grundsätzlich zulässig, solange die Roboter nicht überwiegend außerhalb der EU/des EWR eingesetzt werden (§ 11 EStG: Wirtschaftsgüter, die aufgrund entgeltlicher Überlassung überwiegend außerhalb EU/EWR eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb zugerechnet). Für die Anschaffung eines Roboters in Österreich ist das derzeit der klar stärkste Hebel - deutlich wirksamer als KMU.DIGITAL, dessen Budget zum Prüfzeitpunkt leer ist. Das Zeitfenster mit 20 % endet am 31.12.2026.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗Quelle 3 ↗
Degressive AfA nach § 7 Abs. 1a EStG - Österreich
Wahlrecht zur degressiven Abschreibung mit bis zu 30 % vom jeweiligen steuerlichen Restbuchwert; Wechsel zur linearen AfA ist zulässig. Anders als in Deutschland ist dies kein befristetes Konjunkturinstrument, sondern dauerhaft im Gesetz verankert. Kombinierbar mit dem IFB, weil der IFB die AfA-Bemessungsgrundlage nicht kürzt.
Für Roboter: Ja für gekaufte Reinigungsroboter als bewegliche Wirtschaftsgüter. Zusammen mit dem auf 20 % erhöhten IFB ergibt das in Österreich für 2026 eine sehr starke Kombination beim Kauf - deutlich attraktiver als die aktuell nicht verfügbare Zuschussschiene.
Quelle 1 ↗
Abschreibungssätze nach ESTV-Merkblatt A/1995 (direkte Bundessteuer) - Schweiz
Die Schweiz kompensiert das Fehlen von Zuschüssen über sehr großzügige, degressive Normalabschreibungssätze vom Buchwert. Wörtlich aus dem Merkblatt: "Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken ... 30 %", "Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) ... 40 %", "Automatische Steuerungssysteme ... 40 %", "Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte ... 45 %". Bei Abschreibung vom Anschaffungswert (linear) halbieren sich die Sätze. Einzelne Kantone (z. B. Zug) lassen darüber hinaus Sofortabschreibungen für Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer zu.
Für Roboter: Ja - und das ist die ehrliche Antwort auf die Schweiz-Frage: Ein Zuschussprogramm für die Anschaffung oder Miete von Reinigungsrobotern war nicht auffindbar; der reale Hebel ist die Abschreibung. Ein Reinigungsroboter lässt sich je nach Argumentation und kantonaler Praxis als "Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken" (30 % degressiv) oder - bei starker Software-/Steuerungsprägung - als "Datenverarbeitungsanlage" bzw. "automatisches Steuerungssystem" (40 % degressiv) einordnen. Die Zuordnung sollte vorab mit der kantonalen Steuerverwaltung bzw. dem Treuhänder abgestimmt werden; sie ist nicht durch eine Robotik-spezifische Verlautbarung abgesichert. Gilt für den Käufer/Eigentümer, also auch für einen RaaS-Anbieter mit Schweizer Betriebsstätte.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach der BMF-AfA-Tabelle AV (Deutschland)
AfA-Tabelle AV, BMF-Schreiben vom 15.12.2000, gültig für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden. Gliederungspunkt 7.2 "Reinigungsgeräte" vollständig: 7.2.1 Bohnermaschinen 8 Jahre | 7.2.2 Desinfektionsgeräte 10 | 7.2.3 Geschirr- und Gläserspülmaschinen 7 | 7.2.4 Hochdruckreiniger 8 | 7.2.5 Industriestaubsauger 7 | 7.2.6 Kehrmaschinen 9 | 7.2.7 Räumgeräte 9 | 7.2.8 Sterilisatoren 10 | 7.2.9 Teppichreinigungsgeräte (transportabel) 7 | 7.2.10 Waschmaschinen 10 | 7.2.11 Bautrocknungsgeräte 5. Das Stichwortverzeichnis führt "Reinigungsgeräte, fahrbar" mit 9 Jahren auf die Fundstelle 7.2.6. Eine Position "Roboter" existiert in der gesamten Tabelle NICHT (null Treffer). SACHGERECHTE EINORDNUNG: Ein fahrbarer autonomer Scheuersaugroboter ist über den Stichworteintrag "Reinigungsgeräte, fahrbar" dem Auffangeintrag 7.2.6 zuzuordnen = 9 JAHRE = 11,11 % linear - ein Analogieschluss aus dem Stichwortverzeichnis, keine amtliche Festlegung für Robotik. RECHENFOLGE: Das Dreifache wären 33,3 %, also greift der 30-%-Deckel der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG voll. VERWORFEN: Die kursierende Angabe "autonome Reinigungsroboter 5-7 Jahre / 14-20 %" ist KEIN Tabellenwert, und ihre Begründung ("ähnlich wie bei CNC-Maschinen, weil Steuerungstechnik schneller veraltet") ist an der AfA-Tabelle widerlegbar: "CNC" kommt in der Tabelle nicht vor, und die dort gelisteten Werkzeugmaschinen stehen bei 13-16 Jahren (Drehbänke 16, Bohrmaschinen stationär 16, Erodier-/Abkant-/Biegemaschinen 13) - also LÄNGER, nicht kürzer. Dieselbe Quelle räumt selbst ein: "Eine pauschale Verkürzung ohne Begründung akzeptiert das Finanzamt nicht." Eine kürzere Nutzungsdauer als 9 Jahre ist steuerlich nur mit einer Einzelfallbegründung darstellbar (Mehrschichtbetrieb, hoher Verschleiss, nachweisbarer wirtschaftlicher Verbrauch) und mit dem Steuerberater abzustimmen. BRANCHENTABELLEN GEHEN VOR - STEUERBERATER-VORBEHALT ZUERST: Steht ein Gut sowohl in der allgemeinen Tabelle als auch in einer Branchentabelle, geht die Branchentabelle vor. Für einen Reinigungsroboter in einem Hotel-, Gastronomie- oder Landwirtschaftsbetrieb ist die einschlägige Branchentabelle deshalb vor jeder Kalkulation mit dem Steuerberater am Original zu prüfen. Konkrete Branchenwerte nennen wir hier bewusst NICHT: Die BMF-Branchentabellen waren am 09.09.2026 nicht abrufbar (bundesfinanzministerium.de beantwortet die AfA-Tabellen-Pfade mit einer Radware-Captcha-Seite), und die zugängliche Spiegelquelle führt ausschliesslich die Tabelle AV und verweist für Branchenwerte nur weiter ("Für Branchenspezifische Anlagegüter finden sich die Richtwerte zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in den sog. AfA-Branchentabellen. Bei Bedarf lassen sich diese Branchentabellen für die branchenspezifische Abschreibung auf dem Internetauftritt des Bundesfinanzministeriums finden."). Eine Zahl ohne eigene Quell-URL wäre hier schädlicher als keine. Eine Branchentabelle "Gebäudereinigung" wurde nicht gefunden.
Für Roboter: Ja - dies ist die Grundlage jeder Kauf-gegen-Miete-Rechnung und fehlte bisher vollständig. GELTUNGSBEREICH: ausschliesslich Deutschland und ausschliesslich für Anschaffungen nach dem 31.12.2000. Österreich kennt keine bindende AfA-Tabelle (§ 7 EStG-AT), die Schweiz schreibt nach ESTV-Merkblatt A/1995 degressiv vom Buchwert ab - für AT und CH liegt kein vergleichbarer Wert vor. WICHTIGE TRENNUNG: Die AfA-Nutzungsdauer bestimmt den Steuerabzugsplan, NICHT die betriebswirtschaftlichen Monatskosten. Für den Vollkostenvergleich Kauf gegen Miete/RaaS ist die wirtschaftliche Haltedauer massgeblich; das Kostenmodell führt weiterhin 36-48 Monate Miete und 60+ Monate Kauf als betriebswirtschaftliche Annahmen ohne steuerliche Bindung. Ein Rechenbeispiel wie "20.000 EUR / 60 bzw. 72 Monate" ist eine lineare Umlage, keine Abbildung der Steuerwirkung. Akkus, Bürsten, Sauglippen und Pads sind laufender Aufwand und werden nicht mitaktiviert. Bemessungsgrundlage sind die NETTO-Anschaffungskosten bei Vorsteuerabzugsberechtigung; GWG-Sofortabzug bis 800 EUR netto (§ 6 Abs. 2 EStG), Poolabschreibung 250,01-1.000 EUR netto über 5 Jahre.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗Quelle 3 ↗
Einjahres-Abschreibung für Computerhardware und Software greift NICHT für Roboter (Abgrenzung)
Das BMF lässt für "Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung" wahlweise eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002:013, fortgeführt 2022; anzuwenden erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden). Entscheidend ist der Wortlaut der Begriffsbestimmung: "Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschliessend." Erfasst sind Computer, Desktop-, Notebook- und Tablet-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile und Peripheriegeräte nach dem EVA-Prinzip. Ein Reinigungsroboter ist keine dieser Kategorien und fällt NICHT darunter. ERFASST IST DAGEGEN DIE SOFTWARE: "Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung ... sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung."
Für Roboter: Nein für das Gerät, ja für die Software - und genau das ist der Wert dieses Eintrags. Er korrigiert eine kursierende Falschaussage: Mehrere Ratgeberseiten werben 2026 mit "Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter" und legen nahe, das gelte für KI-gestützte Geräte allgemein; das trägt nicht, weil die Aufzählung ausdrücklich abschliessend ist. Gleichzeitig liefert er einen echten, kleinen Hebel: die Aufteilung des Angebots in Hardware (9 Jahre, dafür degressiv und § 7g) und Software/Lizenz (ein Jahr). Eine Flottenmanagement- oder Prozesssteuerungssoftware für Reinigungsroboter lässt sich im Anschaffungsjahr voll abschreiben, das Gerät nicht. Bei einem Roboterpaket mit nennenswertem Softwareanteil ist das eine reale, saubere Gestaltung - Voraussetzung ist eine getrennte Ausweisung im Angebot.
Quelle 1 ↗
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Leasingraten (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG)
§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG rechnet dem Gewerbeertrag "ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschliesslich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen" zu; von der Summe aller Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f wird ein Viertel angesetzt, und zwar nur "soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt". Effektiv landen also 5 % der Miet-/Leasingrate im Gewerbeertrag - aber erst oberhalb des Freibetrags von 200.000 EUR über alle Finanzierungsanteile hinweg. RECHENBEISPIEL: 30.000 EUR RaaS-Rate im Jahr ergeben 6.000 EUR Finanzierungsanteil, der bei einem typischen Reinigungsbetrieb weit unter dem Freibetrag bleibt und damit folgenlos ist.
Für Roboter: Ja, als Vollständigkeitskorrektur zum bestehenden Eintrag "Miet-/Leasingraten als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe". Der ist ertragsteuerlich richtig, gewerbesteuerlich aber unvollständig: Die pauschale Aussage "Leasingraten sind zu 100 % abzugsfähig" stimmt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht ohne Weiteres für die Gewerbesteuer. Die ehrliche Version ist die vollständige - es gibt eine Hinzurechnung, sie ist klein, und für die Zielgruppe fast immer durch den Freibetrag neutralisiert. Genau diese Art von "wir nennen die Einschränkung und rechnen vor, dass sie euch nicht trifft" schützt davor, dass der Steuerberater des Kunden die Seite auseinandernimmt.
Quelle 1 ↗
Bilanzielle Zurechnung nach den Leasingerlassen (Leasing gegen Kauf, Deutschland)
Massgeblich sind zwei BMF-Erlasse: Vollamortisationserlass Mobilien vom 19.04.1971 (IV B/2 - S 2170 - 31/71) und Teilamortisationserlass Mobilien vom 22.12.1975 (IV B 2 - S 2170 - 161/75). WELCHER GILT, HÄNGT VON DER VERTRAGSART AB - das ist der in der Beratung meistübersehene Punkt.
VOLLAMORTISATIONSVERTRAG (der Nutzer deckt die Anschaffungskosten in der Grundmietzeit voll): Hier gilt die 40-90-Prozent-Regel. Liegt die Grundmietzeit unter 40 % oder über 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, wird der Gegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet; er aktiviert und schreibt ab. Liegt sie dazwischen, entscheiden die Optionen: Die Zurechnung kippt zum Leasingnehmer, wenn eine Kaufoption zu einem Preis unter dem fortgeführten Buchwert (lineare AfA) bzw. unter dem gemeinen Wert besteht oder eine Mietverlängerungsoption so bemessen ist, dass die Anschlussmiete den Wertverzehr nicht deckt. Vorgeschaltet ist stets die Spezial-Leasing-Prüfung: Ist der Gegenstand auf die besonderen Bedürfnisse des Nutzers zugeschnitten, bilanziert dieser unabhängig von allen Fristen.
TEILAMORTISATIONSVERTRAG (die Raten decken die Anschaffungskosten in der Grundmietzeit NICHT voll - der Regelfall bei RaaS- und Mietmodellen für Reinigungsroboter): Hier gilt der 40-90-Prozent-Korridor NICHT. Der Erlass vom 22.12.1975 unterscheidet Verträge mit Andienungsrecht des Leasinggebers, Verträge mit Aufteilung des Mehrerlöses und kündbare Verträge; die Zurechnung erfolgt grundsätzlich beim Leasinggeber. Zum Leasingnehmer kippt sie bei der Mehrerlösaufteilung dann, wenn dem Leasinggeber weniger als 25 % des Mehrerlöses zufliessen.
Für Roboter: Ja, als Präzisierung des bestehenden Halbsatzes, die Vertragsgestaltung müsse das wirtschaftliche Eigentum beim Anbieter belassen. WAS DAS FÜR DEN MARKT BEDEUTET: Die im DACH-Raum üblichen 24- bis 36-Monats-Verträge sind NICHT allein wegen ihrer kurzen Laufzeit bilanzschädlich - die verbreitete Faustformel "unter 40 % der Nutzungsdauer ist immer Kauf" gilt nur für Vollamortisationsverträge. Entscheidend ist zuerst, ob der Vertrag voll- oder teilamortisierend ist, und danach die konkrete Options- bzw. Mehrerlösklausel. Wo es tatsächlich kippt: Mietkaufmodelle sowie Verträge mit Kaufoption zu einem symbolischen Restwert unterhalb des linearen Restbuchwerts - dort aktiviert der Kunde, und der versprochene Vorteil der Bilanzneutralität entfällt. Zur Grössenordnung bei Vollamortisationsverträgen: Bei einer hilfsweise angesetzten Nutzungsdauer von 9 Jahren (AfA-Tabelle AV 7.2.6, Analogie, keine amtliche Festlegung für Robotik) ergäbe sich ein Korridor von rund 3,6 bis 8,1 Jahren - dieser Korridor darf NICHT als allgemeine Prüfregel verwendet werden, weil er den gesamten belegten DACH-RaaS-Markt fälschlich für nicht bilanzneutral erklären würde. NOCH OFFEN und bewusst nicht behauptet: Für IFRS-Bilanzierer ist "Bilanzneutralität" seit IFRS 16 ohnehin nicht mehr gegeben - das wurde nicht belegt und gehört nicht ungeprüft in Kundenmaterial. QUELLENLAGE: Die Erlasse selbst sind nicht als amtliche Onlinefassung abrufbar (der Teilamortisationserlass wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht); Datum, Aktenzeichen, Schwellenwerte und Vertragstypen stammen aus einer Fachquelle. Für Kundenmaterial mit Beraterhinweis ausreichend, für eine Zusage nicht.
Quelle 1 ↗Quelle 2 ↗
Der Vollständigkeit halber — damit Sie diese Namen nicht mehr recherchieren müssen:
Mittelstand Innovativ & Digital (MID) - MID-Digitalisierung (DE-NW) — offen, Robotik nicht förderfähig
Für RoboHub eine Sackgasse: Gefördert wird die "Entwicklung und Einführung digitaler Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren", und die Maßnahme muss von externen Dienstleistern durchgeführt oder begleitet werden - HARDWARE ALLEIN WIRD NICHT GEFÖRDERT. Zusätzlich wurde zum 01.01.2026 die Förderung der Digitalisierung interner Prozesse gestrichen, was genau den Anwendungsfall "Reinigungsprozess im eigenen Betrieb automatisieren" trifft. Das Teilprogramm MID-Invest, das 2021/2022 tatsächlich technologiebasierte Hardware förderte, existiert nicht mehr.
ZUSPITZUNG NACH PRÜFUNG 08.09.2026: Seit dem 01.01.2026 fördert MID nur noch die ENTWICKLUNG marktgängiger digitaler Produkte mit KI, maschinellem Lernen, Data-Mining, Echtzeitverarbeitung oder AR/VR; der Schwerpunkt "Digitale Prozesse" ist entfallen. Für einen Gebäudereiniger, der einen Roboter einsetzen will, ist das Programm damit endgültig erledigt - er entwickelt kein marktgängiges digitales Produkt. Konditionen im Übrigen bestätigt: 50 %, max. 15.000 EUR, Bagatellgrenze 4.000 EUR, Laufzeit 01.01.2026-31.12.2029, Losverfahren mit monatlicher Interessensbekundung und monatlicher Ziehung, nach der Ziehung 28 Tage Zeit für den Antrag.
BAFA - Förderung von Unternehmensberatungen für KMU (DE-Bund) — offen, unverändert befristet bis 31.12.2026, Robotik nicht förderfähig
Gefördert werden ausschließlich Beraterhonorare, keine Investitionen. Relevanz für RoboHub trotzdem real, aber indirekt: Themen wie IT-/Digitalisierungsberatung, Prozessautomatisierung und KI sind ausdrücklich förderfähig - das lässt sich für eine geförderte Machbarkeits-/Einführungsberatung zur Robotik nutzen (Wirtschaftlichkeitsrechnung, Flächenanalyse, Einsatzkonzept), nicht für den Roboter selbst.
Sachsen-Anhalt INVESTIERT (DE-ST) — seit 15.05.2026 geschlossen, nächste Wettbewerbsrunde NICHT angekündigt
Eines der wenigen Programme, das echte Sachinvestitionen bezuschusst und dabei den Dienstleistungssektor einschließt: förderfähig sind "neue, aktivierbare, betrieblich genutzte materielle Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen, Ausrüstungen, technische Anlagen" (plus immaterielle wie Software/Lizenzen). Antragsberechtigt sind KMU aus verarbeitendem Gewerbe, Handwerk, Handel, DIENSTLEISTUNGEN, Beherbergung und Gastronomie. Ein gekaufter Reinigungsroboter fällt unter Maschinen/Ausrüstungen. Nicht-innovative Investitionen brauchen allerdings 5+ neue Arbeitsplätze oder einen Umwelt-/Klimanutzen - Robotik sollte daher als Prozessinnovation eingereicht werden. Kein wörtlicher Robotik-Passus vorhanden.
Digital Jetzt (DE-Bund) — ausgelaufen, Robotik nicht förderfähig
Nicht mehr existent. Wird in der Beratungs- und Vertriebspraxis noch häufig zitiert - das ist Förder-Folklore. Als Nachfolgestruktur nennt der Bund die kostenlosen Mittelstand-Digital Zentren (Beratung, keine Investitionszuschüsse) sowie KfW-Kredite und Länderprogramme.
go-digital (DE-Bund) — ausgelaufen, Robotik nicht förderfähig
Nicht mehr existent. Die Beratungskomponente ist faktisch in die BAFA-Beratungsförderung übergegangen.
DIGI-Zuschuss Hessen (DE-HE) — ausgelaufen, Robotik nicht förderfähig
Für Neuanträge irrelevant, weil beendet. Inhaltlich wäre es ohnehin schwierig gewesen: nicht förderfähig waren "reine Hardwarebeschaffung ohne Digitalisierungscharakter" sowie Standard-Hard- und -Software; Hardware musste Teil eines Digitalisierungskonzepts sein.
Digitalbonus.Niedersachsen (inkl. Variante -innovativ) (DE-NI) — ausgelaufen, Robotik nicht förderfähig
Nicht belastbar bewertbar. Die Ministeriumsseite nennt als Fördergegenstand Vorhaben mit "erheblichem digitalen Fortschritt und Innovationsgehalt", u.a. KI-Anwendungen und Automatisierung von Produktionsprozessen - explizite Aussagen zu Hardware oder Robotik fehlen. Vor Nutzung in einer Kundenberatung zwingend direkt bei der NBank verifizieren.
Robots4CleanTech - Intelligente Robotik für die Umwelttechnik (DE-Bund) — offen bis 15.09.2026, Robotik nicht förderfähig, Frist abgelaufen
Wichtige Abgrenzung gegen Förder-Folklore: Gefördert werden FuE-Arbeiten in nationalen VERBUNDPROJEKTEN (Entwicklung KI-basierter robotischer Systeme, prototypische Erprobung) - NICHT die Anschaffung von Robotern durch Anwender. Anwender-KMU können nicht als Fördernehmer für eine Beschaffung auftreten. Für RoboHub nur dann relevant, wenn RoboHub selbst als Entwicklungspartner in ein Konsortium mit Forschungseinrichtungen geht (z. B. KI-Autonomie für Reinigungsrobotik).
KMU.DIGITAL 4.0 (Beratungs- und Umsetzungsförderung) (AT) — unverändert ausgeschöpft
Ehrlich: nicht abschließend belegbar - und praktisch derzeit ohnehin irrelevant, weil das Budget leer ist. Belegt ist nur der Ausschluss von Basis-IT: "Kosten für IT-Grundausstattung wie die Beschaffung von Notebooks, PCs, Tablets oder Smartphones, Drucker und Standardsoftware" sind nicht förderfähig. Ob ein Reinigungsroboter als förderfähige Spezialhardware im Rahmen eines Digitalisierungsprojekts gilt, ist in den öffentlich zugänglichen Richtlinientexten nicht geregelt. Zusatzhürde: Die Umsetzungsförderung setzt eine vorher ausbezahlte Beratungsförderung voraus.
aws Investitionsprämie (AT) — ausgelaufen, Robotik nicht förderfähig
Corona-Instrument, seit über fünf Jahren geschlossen. Wird in Blogs und Vertriebsunterlagen weiterhin als österreichische Investitionsförderung geführt - reine Förder-Folklore.
Innosuisse (Innovationsprojekte, Innovationsscheck) (CH) — offen, Robotik nicht förderfähig
Ehrliches Ergebnis: Die Schweiz kennt keine Beschaffungsförderung für Reinigungsroboter. Innosuisse finanziert Forschungs- und Entwicklungsprojekte, bei denen ein KMU mit einer Hochschule/Forschungsinstitution zusammenarbeitet - gefördert werden im Kern die Kosten des Forschungspartners, nicht Anlagen des Unternehmens. Der Innovationsscheck (CHF 15'000) dient einer Machbarkeitsstudie mit Forschungspartner. Reine Anschaffung von Standardgeräten oder fertigen Tools ist typischerweise nicht förderfähig.
BG BAU Arbeitsschutzprämien (geprüfte Sackgasse für Robotik) (DE-Bund) — offen; zum 01.07.2026 auf vier beitragsabhängige Förderstufen umgestellt, zwei neue Prämien, Robotik nicht förderfähig
ABSCHLIESSEND BELEGT (08.09.2026): Der Prämienkatalog der BG BAU, Ausgabe Juli 2026, wurde im Volltext ausgewertet (2.421 Zeilen). Die Begriffe "Roboter", "autonom", "Scheuersaug" und "selbstfahrend" kommen NULL Mal vor. Die einzige Position mit Bezug zur Bodenreinigung ist "Teleskopstiele zur Bodenreinigung" mit 50 % der Anschaffungskosten, max. 30 EUR pro Stiel. Damit ist der früher als offen markierte Punkt am Primärdokument geschlossen. PRÄZISIERUNG ZU maxEur: Die 20.000 EUR sind Stufe D und gelten nur für Betriebe mit über 100.000 EUR BG-Jahresbeitrag; ein typischer kleiner Gebäudereiniger landet in Stufe B mit max. 5.000 EUR. Bemessungsgrundlage ist der Umlagebeitrag des Vorjahres; antragsberechtigt ab mindestens einem Beschäftigten und einem BG-Beitrag ab 100 EUR. Beitragsunabhängige Förderung gibt es nur für das Kapitel Absturz (3.000/5.000/10.000 EUR). BONUS FÜR DIE KUNDENKOMMUNIKATION: Der Katalog enthält einen eigenen steuerrechtlichen Hinweis, dass BG-BAU-Zuschüsse beim Kauf beweglichen Anlagevermögens als Investitionszuschüsse entweder als Betriebseinnahme zu versteuern oder von den Anschaffungskosten abzusetzen sind - eine saubere Anschlussstelle zum AfA-Teil der Seite.
Digitalisierung Zuschuss (EFRE 2021-2027) Sachsen (DE-SN) — TEILWEISE GESPERRT, Robotik nicht förderfähig
Sachsen fehlte bisher komplett in der Liste. Der Eintrag ist in zwei Richtungen ehrlich: Die Quoten sind mit bis zu 60 % plus Tarifbonus die höchsten aller geprüften Programme, aber HARDWARE IST GRUNDSÄTZLICH NICHT FÖRDERFÄHIG - die "Anschaffung einer neuen technischen Grundausstattung" ist ausgeschlossen. Für einen Reinigungsroboter ist das Programm damit praktisch nur als Umfeld-Finanzierung (Flottensoftware, Prozessintegration, Beratung) interessant, nicht für das Gerät. Zusätzlich sind seit dem 17.07.2026 zwei Drittel des Landes gesperrt.
Niedersachsen Invest EFRE (geprüfte Sackgasse) (DE-NI) — AUSGESCHÖPFT, Robotik nicht förderfähig
Aufgenommen, weil Niedersachsen sonst als komplett förderfreies Land dasteht und Kunden sonst selbst darauf stossen. Die Sackgasse ist doppelt begründet: Das Budget ist leer, UND die Bedingung "Schaffung zusätzlicher sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze" ist bei einer Automatisierungsinvestition strukturell schwer zu erfüllen - ein Reinigungsroboter wird typischerweise gerade nicht mit Personalaufbau begründet. Das ist ein Muster, das auch für andere GRW-nahe Investitionszuschüsse gilt.
Berliner InvestitionsBONUS (geprüfte Sackgasse) (DE-BE) — BEENDET, Robotik nicht förderfähig
Berlin war bisher nicht abgedeckt. Sauberer Nullbefund mit Trägerzitat: Der InvestitionsBONUS wäre inhaltlich passend gewesen - er förderte ausdrücklich aktivierbare Wirtschaftsgüter einschliesslich Maschinen und Betriebsausstattung -, ist aber beendet und wird ausdrücklich nicht neu aufgelegt. Damit hat Berlin für die Anschaffung eines Reinigungsroboters keinen Zuschusskanal mehr. Die parallel oft genannte Digitalprämie Berlin nimmt ebenfalls keine Anträge mehr entgegen; sie taucht auf der aktuellen Programmübersicht des IBB Business Team nicht mehr auf.
Deutschlandfonds (geprüfte Sackgasse) (DE-Bund) — offen, Robotik nicht förderfähig
Das einzige wirklich neue Bundesprogramm 2026 mit Investitionsbezug; es wird in der Wirtschaftspresse breit als "Investitionsschub für den Mittelstand" verkauft, Kunden werden danach fragen. Deshalb als dokumentierte Sackgasse aufnehmen, nicht als Lücke lassen. Rund 30 Mrd. EUR öffentliche Mittel und Garantien, die etwa 130 Mrd. EUR zusätzliche Investitionen anstossen sollen. Instrumente 2026: Absicherungsinstrument für Transformationsindustrien (KfW-Kredit 877, Avalfinanzierungen mit Risikobeteiligung), Verbriefungen zur Entlastung von Bankbilanzen, Rohstofffonds mit Eigenkapitalbeteiligungen und Krediten sowie Wachstums- und Innovationskapital (Zukunftsfonds II). ES GIBT KEINE ZUSCHÜSSE. Adressiert werden Industrie, Mittelstand, Start-ups, Energieversorger sowie Verteidigungs- und Rohstoffwirtschaft; die genannten Verwendungen sind Energieinfrastruktur, Produktion der dafür benötigten Anlagen und Dekarbonisierungstechnologien. Ein Gebäudereiniger, der einen Roboter kauft, bekommt daraus nichts.
Was heißt das für Ihre Rechnung?
Die Bedarfsanalyse zeigt die Vollkosten — Förderung und Steuereffekte kommen individuell obendrauf. Im Concierge-Gespräch gehen wir beides gemeinsam durch.
Bedarfsanalyse startenStand 09.09.2026 (Robots4CleanTech, Digitalbonus Bayern, Digitalbonus Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, BAFA-Beratung, KMU.DIGITAL, KfW 511/512, BG BAU und Innosuisse am Träger nachgeprüft; fünf Programme und vier Steuerinstrumente neu aufgenommen; übrige Programme Stand 31.07.2026); Programm-Status ändern sich laufend (Kontingente, Fristen). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Steuer- oder Rechtsberatung.